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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 49/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Hecken vom 26.11.2022

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hecken hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und ausschließlich die männliche Form benutzt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung oder Diskriminierung jeglicher Geschlechter.

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Befreiung von der Gebührenpflicht

§ 5

Inkrafttreten

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I.

Gemeindehaus

II.

Backhaus

Zusätzlicher Hinweis zu den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung

§ 1 Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Hecken, der dortigen Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie sonstiger Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Befreiungen von der Gebührenpflicht sind im § 4 geregelt.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

1.

die Person, die den Antrag auf Benutzungserlaubnis gestellt hat (Nutzer),

2.

bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Hecken, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Befreiung von der Gebührenpflicht

(1) Für nachfolgende Nutzungen werden keine Benutzungsgebühren und keine Nebenkosten erhoben:

1.

Ortsgemeinderatssitzungen

2.

Sitzungen der Ausschüsse des Ortsgemeinderates

3.

vom Ortsbürgermeister einberufene Bürgerversammlungen

4.

Veranstaltungen, die von der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Bürgermeister oder des Ortsbürgermeisters im Rahmen seiner Amtsgeschäfte, durchgeführt werden.

5.

Vereinsinterne Veranstaltungen von ortsansässigen Vereinen, abgesehen von den Übungsstunden des TTC Hecken sowie Festveranstaltung der ortsansässigen Vereine bei denen Einnahmen erzielt werden (vgl. Abs. 2).

(2) Für nachfolgende Nutzungen werden ausschließlich die verbrauchsabhängigen Nebenkosten und gegebenenfalls anfallende Reinigungsgebühren erhoben:

1. Festveranstaltungen von ortsansässigen Vereinen bei denen Einnahmen erzielt werden.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften und Entgeltordnungen außer Kraft.

55481 Hecken, den 26.11.2022 — (DS) Heinz-Jürgen Ströher
Ortsgemeinde Hecken — Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I. Gemeindehaus

1.

Überlassung von Räumlichkeiten des Gemeindehauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für

1.1. Sitzungssaal (inkl. Toiletten und Außengelände, ohne Küche)

1.1.1. je Tag der Veranstaltung (Auf- und Abbau

sind inklusive) 40,00 Euro

1.2. Foyer (inkl. Toiletten und Außengelände, ohne Küche)

1.2.1. je Tag der Veranstaltung (Auf- und Abbau

sind inklusive) 40,00 Euro

1.3. Gesamte Einrichtung (inkl. Festsaal, Foyer, Toiletten, Küche und Außengelände)

1.3.1. je Tag der Veranstaltung (Auf- und Abbau

sind inklusive) 75,00 Euro

1.3.2. Beerdigungskaffee (Sondertarif) 30,00 Euro

1.4. kleiner Kellerraum (inkl. Toiletten ohne Küche)

1.4.1. je Tag der Veranstaltung 5,00 Euro

1.5. jährliche Nutzungspauschale

des TTC Hecken . 300,00 Euro

2.

Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde

pro Stunde 15,00 Euro

3.

Grill pro Tag 5,00 Euro

II. Backhaus

1.

Überlassung des Backhauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung je Tag der Veranstaltung

(Auf- und Abbau sind inklusive) 15,00 Euro

2.

Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde

pro Stunde 15,00 Euro

Zusätzlicher Hinweis zu den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung

Neben den vorstehende festsetzten Benutzungsgebühren werden von der Ortsgemeinde Hecken Nebenkosten sowie Regelungen für die Ersatzbeschaffung per Beschluss festgesetzt.

Die zu leistenden Nebenkosten werden in Höhe des Verbrauchs bzw. über eine Nebenkostenpauschale sowie die Kosten für etwaige Ersatzbeschaffungen nach tatsächlichem Bedarf mit der Abrechnung der Benutzung (Gebührenbescheid) in Rechnung gestellt.