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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 49/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Veröffentlichung zur Katzenschutzverordnung

Katzenschutzverordnung auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde Kirchberg

Um das Leid von freilebenden Katzen zu verringern, hat der Verbandsgemeinderat Kirchberg eine Katzenschutzverordnung für die Verbandsgemeinde Kirchberg erlassen. Die Verordnung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Wir weisen daher daraufhin, dass alle Halterinnen und Halter von Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben (Freigänger Katzen) verpflichtet sind, ihre Freigänger Katzen kastrieren zu lassen. Die Katzen sind eindeutig und dauerhaft mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen und dann unter Angabe der Mikrochip-Nummer, sowie ihres Namens und ihrer Adresse beim bundesweiten Register des TASSO e.V. oder des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) kostenlos registrieren zu lassen.

Alle Vorgaben gelten sowohl für männliche als auch für weibliche Tiere. Die Kosten für die Kastration und Kennzeichnung trägt der Halter selbst.

Verstöße gegen die Katzenschutzverordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Durch die Maßnahmen möchte die Verbandsgemeinde das Leid freilebender Katzen, also von Katzen, die nicht von einem Menschen gehalten werden, verringern. Denn unkastrierte Freigänger Katzen verpaaren sich oftmals unkontrolliert mit den freilebenden Tieren, sodass deren Population ungebremst ansteigt. Dies führt zu Krankheiten, Nahrungsmangel, vermehrten Revier- und Rangordnungskämpfen sowie damit verbundene Verletzungen. Mit der neuen Katzenschutzverordnung möchte die Verbandsgemeinde Kirchberg Hotspots entgegenwirken, um das Leid von Katzen abzuwehren.

Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg

Rechtsverordnung der Verbandsgemeinde Kirchberg zum Schutz von freilebenden Katzen (KatzenSchVO)

Auf Grund des § 13 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13 b des Tierschutzgesetzes vom 02.07.2015 (GVBl. S. 171) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg folgende Rechtsverordnung:

§ 1 Regelungszweck, Geltungsbereich

(1) Zweck dieser Verordnung ist es, die hohe Anzahl freilebender Katzen, bei denen erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden festzustellen sind, zu minimieren, um Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren zukünftig zu vermeiden.

(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Kirchberg.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Katzen: alle männlichen und weiblichen Tiere der Art Felis catus;

2. Fortpflanzungsfähige Katzen: Katzen, die mindestens fünf Monate alt und weder kastriert noch sterilisiert sind;

3. Haltungsperson: die Person, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur vorübergehend ausübt. Als Halter gilt auch derjenige, der es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für eine Katze zu sorgen;

4. Unkontrollierter freier Auslauf: die freie Bewegungsmöglichkeit einer Katze außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Katzenhalters oder einer von ihm beauftragten oder für ihn handelnden Person;

5. Kennzeichnung: das eindeutige Markieren einer Katze mit einem Nummerncode durch Implantation eines Mikrochips oder durch Tätowierung im Ohr

6. Registrierung: ist die Eintragung der über einen Nummerncode hinterlegten Daten in ein öffentliches oder privat geführtes, der Behörde zugängliches Haustierregister. Dabei sind das Geschlecht und ein äußerliches Erkennungsmerkmal der Katze, sowie der Name und die Anschrift des Katzenhalters zu erfassen

7. Zuchtkatze: Katzen, welche mit Genehmigung des Veterinäramtes für die Zucht verwendet werden,

8. Rassekatze: Eine Rassekatze ist eine Katze, die nach den Richtlinien eines felinologischen Dachverbandes gemäß einem Rassestandard gezüchtet wurde. Ihre Rassezugehörigkeit wird durch die Ahnentafel bzw. den Stammbaum eines anerkannten Zuchtvereins, in dessen Zuchtbuch sie eingetragen ist, dokumentiert.

9. Freilebende Katze: Eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird.

§ 3 Schutzgebiet

Schutzgebiet im Sinne des § 13 b Abs. 1 und 2 des Tierschutzgesetzes ist das Gebiet der Verbandsgemeinde Kirchberg.

§ 4 Kennzeichnung und Registrierung

Haltungspersonen, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben ihre Katze kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die Registrierung ist bei jeder Änderung der Daten zu aktualisieren (Halterwechsel, Wohnortwechsel).

§ 5 Kastrationspflicht

(1) Wer im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze hält und dieser unkontrolliert freie Auslauf gewährt ist verpflichtet, diese von einem Tierarzt oder einer Tierärztin kastrieren oder sterilisieren zu lassen.

(2) Von den Regelungen des Absatzes 1 sind nur auf Antrag unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung Ausnahmen zulässig, soweit es sich um Rasse- oder Zuchtkatzen handelt oder aus einer tierärztlichen Bescheinigung hervorgeht, dass die Katze nicht mehr zeugungsfähig bzw. unfruchtbar ist.

§ 6 Kosten

Die Kosten der Kennzeichnung, Registrierung und Unfruchtbarmachung trägt die Haltungsperson.

§ 7 Überwachung

(1) Die Haltungsperson, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewährt, hat den Bediensteten der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg auf Verlangen den Nachweis über eine ordnungsgemäße Kennzeichnung, Registrierung und Kastration bzw. Sterilisation vorzulegen.

(2) Zum Zwecke der Überwachung dieser Rechtsverordnung darf eine Katze bei unkontrolliertem freien Auslauf von der Verbandsgemeindeverwaltung oder von einem, durch sie beauftragten Dritten, in Obhut genommen werden, wenn aufgrund von Ermittlungen im direkten Umfeld der Katze keine Haltungsperson oder keine Kennzeichnung und Registrierung festgestellt werden kann und der hinreichende Verdacht besteht, dass die Katze fortpflanzungsfähig ist. Nach Inobhutnahme der Katze soll unverzüglich mit der Ermittlung der Haltungsperson fortgefahren werden, es erfolgt eine Behandlung als Fundtier.

(3) Wurde die Haltungsperson ermittelt, wird diese bei Aushändigung der Katze auf die Bestimmungen der Katzenschutzverordnung hingewiesen. Das Recht der Verbandsgemeindeverwaltung, Anordnungen nach § 9 dieser Katzenschutzverordnung zu treffen, bleibt unberührt.

§ 8 Freilebende Katzen

Zweifelsfrei freilebende Katzen (ohne Haltungsperson), können gekennzeichnet, registriert und unfruchtbar gemacht werden. Zu diesem Zweck kann die Katze durch die Verbandsgemeindeverwaltung oder einen beauftragten Dritten in Obhut genommen und anschließend wieder an der Stelle, wo sie aufgegriffen worden ist, in Freiheit entlassen werden. Die Kosten bei freilebenden Katzen trägt derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gegeben hat.

§ 9 Anordnungen

Die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg ist berechtigt, die zur Durchsetzung dieser Rechtsverordnung, insbesondere zur Beseitigung festgestellter Verstöße sowie zur Verhütung künftiger Verstöße, notwendigen Anordnungen zu treffen.

Sie kann insbesondere im Einzelfall die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration oder Sterilisation einer Katze, die unkontrolliert freien Auslauf hat, auf Kosten der Haltungsperson anordnen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 5 Absatz 1 und 2 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen und registrieren lässt,

2. entgegen § 7 Absatz 1 den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 1.000, - € geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Die Geltungsdauer beträgt 6 Jahre ab Inkrafttreten, soweit sie nicht zuvor außer Kraft gesetzt oder geändert wird.

55481 Kirchberg, den 12.11.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg
gez. Peter Müller
Peter Müller
Bürgermeister