Der Ortsgemeinderat von Rödern hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsübersicht:
Friedhofssatzung
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
§ 3 Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 13a Gemischte Grabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 15 Gestaltungsvorschriften
§ 16 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 16a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
§ 17 Standsicherheit der Grabmale
§ 18 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 19 Entfernen von Grabmalen
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 20 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 21 Vernachlässigte Grabstätten
7. Leichenhalle
§ 22 Benutzen der Leichenhalle
8. Schlussvorschriften
§ 23 Alte Rechte
§ 24 Haftung
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Gebühren
§ 27 Inkrafttreten
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Rödern gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Rödern steht.
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von
| a) | Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde Rödern waren, |
| b) | Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, |
| c) | Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder |
| d) | Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Rödern gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. Die Zustimmung gilt regelmäßig als erteilt bei Personen, deren Ehegatte, Eltern, Kinder oder Geschwister Einwohner der Ortsgemeinde Rödern sind.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte in der Ortsgemeinde Rödern zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren.
Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Rödern in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Rödern auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen, |
| b) | Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | Druckschriften zu verteilen, |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen zu übersteigen oder unbefugt Grabstätten oder Grabeinfassungen zu betreten, |
| f) | Abraum (der auf dem Friedhof angefallen ist) außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen; grundsätzlich hat die Entsorgung durch die Friedhofsnutzer selbst zu erfolgen, |
| g) | gewerbliche Abfälle, Haushaltsabfälle, Sperrmüll, Grünschnitt oder sonstigen Abraum, der nicht auf dem Friedhof angefallen ist abzulagern, |
| h) | Tiere - ausgenommen Blindenhunde und andere Assistenzhunde - mitzubringen, |
| i) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind, |
| i) | Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, |
| aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder | |
| bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. |
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Friedhofsträger anzumelden.
Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz (BestG) und der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestGDV) erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,15 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.
§ 9 Grabherstellung
(1) Das Ausheben und Schließen der Gräber ist grundsätzlich durch das von den Angehörigen beauftragte Bestattungsunternehmen zu veranlassen. In Ausnahmefällen werden die Gräber von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 m.
(3) Die Gräber für Erd- und Urnenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,60 m starke Erdwände getrennt sein. Grundsätzlich sind die seitlichen Abstände von Grab zu Grab sowie die Abstände oben/unten zum nächsten Grab an den Bestand anzupassen, bei neuangelegten Grabfeldern sind die Abstände vor der Belegung mit dem Friedhofsträger abzustimmen
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.
(5) Die Einebnung der Grabhügel sowie das Herrichten der Grabstätten nach § 20 hat spätestens nach 6 Monaten, bei Reihengrabstätten durch die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Wahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten, zu erfolgen. Bei Wiesenreihen/Wiesenurnenreihengrabstätten gehen die nachfolgenden Pflegearbeiten bis zum Ablauf der Ruhezeit auf die Ortgemeinde Rödern über.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde Rödern in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Rödern grundsätzlich nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Rödern ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen, |
| b) | Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen. |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden
schriftlich zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit oder ein Wiedererwerb des Nutzungs-
rechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
| a) | Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten); |
| Länge 1,40 m und Breite 0,70 m | |
| b) | Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr; Länge 2,10 m und Breite 0,90 m |
| c) | Urnenreihengrabstätte (Einzelgrab); Länge 0,80 m und Breite 0,60 m |
| d) | Urnenreihengrabstätten (Doppelgrab); Länge 1,20 m und Breite 0,60 m |
| e) | Wiesenreihen-/Wiesenurnenreihengrabstätten; Länge 2,10 m und Breite 0,90 m. |
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen - nur eine Leiche bzw. bei Urnen-/ Wiesenurnenreihengrabstätten eine Asche bestattet werden.
(4) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Wiesenreihen-/ Wiesenurnenreihengrabstätten besteht nicht.
§ 13a Gemischte Grabstätten
(1) Eine Reihengrabstätte kann mit Zustimmung des Friedhofträgers in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden - ausgenommen hiervon sind Reihengrabstätten nach § 13 Abs. 2 Buchst. a) und c) -.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erd- oder Urnenbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Verantwortlichen nach § 9 Abs.1 BestG zusätzlich die Beisetzung weiterer Aschen gestattet werden kann. In einer Reihengrabstätte nach § 13 Abs. 2 b) sowie in einer Wiesenreihengrabstätte nach § 13 Abs. 2 e) ist die Zubestattung von bis zu zwei Aschen gestattet. In einer Urnenreihengrabstätte nach § 13 Abs. 2 d) ist die Zubestattung einer Asche gestattet.
(3) Die Dauer der Ruhezeit der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung.
Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Belegung erfolgt durch den Friedhofsträger, in der Regel werden sie fortlaufend im Anschluss an das vorhergehende Wahlgrab vergeben. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
(2) In einer Wahlgrabstätte (Doppelgrab) sind bis zu 2 Leichen und 4 Aschen oder bis zu 1 Leiche und 4 Aschen möglich.
(3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes sowie die Verpflichtung zur Entfernung der Grabmale nach Ablauf der Nutzungszeit (§ 19).
(4) Wahlgrabstätten werden als Doppelgrabstätten, als Einfachgräber (keine Tiefgräber) vergeben.
Doppelgräber haben eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 2,50 m.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Der Antrag hat bis zum Ablauf der Ruhefrist der zuletzt belegten Grabstätte zu erfolgen. Eine Verlängerung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(6) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers wiederverliehen werden. Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f) | auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei dem Friedhofsträger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Rückgabe ist der Ortsgemeinde Rödern schriftlich zu erklären, eine Erstattung von Kosten bei einer Rückgabe erfolgt nicht.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 15 Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Grabstätten und Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
| a) | Die Grabeinfassungen dürfen inkl. Grababdeckplatte nach Abs. 6 nicht höher als 0,20 m sein und die Maße der Einfassung müssen den Grabgrößen der § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 5 entsprechen. |
| b) | Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigen, natürlichen Werkstoffen (z.B. Gesteine, Holz, Eisen und Bronze) in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. |
| c) | Die Inschriften der Grabmale müssen inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. |
| d) | Grabmale sind nicht zulässig: |
| 1. aus nachgemachtem Mauerwerk oder Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, | |
| 2. mit Farbanstrich auf Stein, | |
| 3. mit Glas in jeglicher Form. |
(3) Wiesenreihen-/Wiesenurnenreihengrabstätten unterliegen folgenden Gestaltungsvorschriften:
| a) | Grabmale sind nur auf einer von der Ortsgemeinde Rödern angelegten Grundfläche (Breite 1,45 m, Länge 0,40 m) zulässig. Der Rand dieser Grundflächen ist umlaufend eingefasst (Randeinfassung). Die Grundfläche kann individuell als Stellfläche für die nachfolgend aufgeführten Grabmale und als Platz für Grabschmuck genutzt werden. Das Grabmal ist mittig innerhalb der jeweiligen Grundfläche zu platzieren. Grabschmuck kann neben den Grabmalen innerhalb der Grundfläche aufgestellt werden. Die Grabmale sowie der Grabschmuck sind so zu platzieren, dass diese nicht über die Randeinfassung ragen. Zulässig sind: |
| 1. stehende und flachgeneigte Grabmale: | |
| Breite bis 0,60 m, Stärke bis 0,40 m, Höhe bis 0,50 m (gemessen von der Oberkante der Randeinfassung). Das Grabmal ist auf einer Grundplatte mit den Maßen 0,60 m x 0,40 m zu montieren. | |
| 2. liegende Grabmale: | |
| Breite bis 0,60 m, Länge 0,40 m (lichte Randeinfassung), Mindeststärke 0,04 m (Oberkante Grabmal ist Oberkante Randeinfassung). | |
| b) | Die Grabstätten dürfen nicht über die unter Buchstabe (a) aufgeführte Grundfläche hinaus eingefasst oder bepflanzt werden. Die Rasenfläche ist dauerhaft freizuhalten. |
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
| a) | Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: |
| 1. Stehende Grabmale: | |
| Höhe 0,50 m bis 0,80 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m. | |
| 2. Liegende Grabmale: | |
| Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,50 m, Stärke bis 0,30 m. | |
| b) | Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: |
| 1. Stehende Grabmale: | |
| Höhe 0,50 m bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m. | |
| 2. Liegende Grabmale: | |
| Breite bis 0,70 m, Höchstlänge 0,70 m, Stärke bis 0,30 m. | |
| c) | Wahlgrabstätten: |
| 1. Stehende Grabmale: | |
| bei zweistelligen Wahlgräbern: | |
| Höhe 0,50 m bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,14 m. | |
| 2. Liegende Grabmale: | |
| bei zweistelligen Wahlgräbern: | |
| Breite bis 1,40 m, Höchstlänge bis 0,70 m, Stärke bis 0,30 m. |
(5) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
| a) | Urnenreihengrabstätten: |
| 1. Stehende Grabmale: | |
| a) bei einstelligen Urnenreihengräbern: | |
| Höhe 0,50 m bis 0,80 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m; | |
| b) bei zweistelligen Urnenreihengräbern: | |
| Höhe 0,50 m bis 0,80 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m. | |
| 2. Liegende Grabmale: | |
| a) bei einstelligen Urnenreihengräbern: | |
| Breite bis 0,50 m, Höchstlänge bis 0,50 m, Stärke bis 0,30 m; | |
| b) bei zweistelligen Urnenreihengräbern: | |
| Breite bis 0,50 m, Höchstlänge bis 0,50 m, Stärke bis 0,30 m. |
(6) Grababdeckplatten sind grundsätzlich für die unter Abs. 4 und 5 aufgeführten Grabstätten zulässig.
(7) Entscheidet der Antragsteller sich für eine Grabstätte so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten.
(8) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 sowie auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des Absatzes 1 für vertretbar hält.
§ 16 Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen obliegt bei Reihengrabstätten den Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG; bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten. Sie sind dem Friedhofsträger anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens des Friedhofsträgers in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn der Friedhofsträger schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 16a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 17 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 18 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimal jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür sind bei Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen (Abs. 1) Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen (Abs. 1) berechtigt. Er kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 19 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 19 Entfernen von Grabmalen
(1) Die Verpflichtung zur Entfernung von Grabmalen entsteht bei dem Erwerb einer Grabstätte. Verpflichtet sind bei Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Die Antragstellung hat durch den Verpflichteten (Abs. 1) zu erfolgen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten (Abs. 1) selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird drei Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Rödern über. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
(4) Für die Grabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften (siehe § 23 Abs. 1), wonach die Grabstätten vom Verpflichteten zu entfernen sind. Er kann damit den Friedhofsträger bzw. dessen Beauftragten, unter Zahlung der Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung, beauftragen.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 20 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden; dies gilt insbesondere auch für die zur Grabstätte gehörende Grabumgebungsfläche. Entsprechendes gilt für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind bei Reihengrabstätten die Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 1 BestG, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen (Abs. 2) können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von größeren Bäumen und Sträuchern mit einer Gesamthöhe von über 1,00 m auf Grabstätten ist nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder und absterbender Bäume und Sträucher anordnen. Kommt der Verantwortliche (Abs. 2) innerhalb einer genannten angemessenen Frist einem Formschnitt oder einer Beseitigung nicht nach, so ist der Friedhofsträger dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Ein Formschnitt oder eine Beseitigung kann bei Gefahr im Verzug oder wenn die Belegung benachbarter Gräber behindert wird, ohne vorherige Aufforderung erfolgen. Der Friedhofsträger ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 21 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 2) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche (Abs. 1) nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
7. Leichenhalle
§ 22 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Das Schmücken des Aufbewahrungsraumes sowie das Ausschmücken und die Reinigung der in Anspruch genommenen Räume, nach der Beisetzung, ist von den Angehörigen vorzunehmen oder zu veranlassen. Kommen die Verpflichteten der Verpflichtung nicht nach, werden hierfür Gebühren nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
8. Schlussvorschriften
§ 23 Alte Rechte
Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
§ 24 Haftung
Die Ortsgemeinde Rödern haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| 3. | gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 verstößt, |
| 4. | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), |
| 5. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
| 6. | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 15), |
| 7. | als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 16 Abs. 1, 3 und 4), |
| 8. | Grabmale ohne Zustimmung des Friedhofsträger entfernt (§ 19 Abs. 2), |
| 9. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 17, 18 und 20), |
| 10. | Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 20 Abs. 6), |
| 11. | Grabstätten entgegen § 15 gestaltet oder bepflanzt, |
| 12. | Grabstätten vernachlässigt (§ 21), |
| 13. | die Leichenhalle entgegen § 22 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 26 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Rödern verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 27 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen einschließlich der Erhebung von Gebühren (Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung) vom 22.06.1998 einschließlich aller Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Gemeinderat von Rödern hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
III. Ausheben und Schließen der Gräber
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
V. Benutzung der Leichenhalle
VI. Sonstige Leistungen
VII. Vorausleistungen für die Grabeinebnung
§ 1 Allgemeines
Für die Inanspruchnahme des Friedhofes der Ortsgemeinde Rödern, der dortigen Einrichtungen und Anlagen sowie sonstiger Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller, |
| 3. | bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen einschließlich der Erhebung von Gebühren (Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung) vom 22.06.1998 einschließlich aller Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (1,40 m x 0,70 m) — 75,00 Euro | |
| b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (2,10 m x 0,90 m) — 100,00 Euro | |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 |
| a) Einzelgrab (0,80 m x 0,60 m) — 50,00 Euro | |
| b) Doppelgrab (1,20 m x 0,60 m) — 75,00 Euro | |
| 3. | Überlassung einer Wiesengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 |
| a) Wiesenreihengrabstätte (2,10 m x 0,90 m) — 1.150,00 Euro | |
| b) Wiesenurnenreihengrabstätte (2,10 m x 0,90 m) — 850,00 Euro |
Die Gebühr für Wiesengrabstätten beinhaltet folgende Leistungen der Ortsgemeinde Rödern:
| - | Grabstellengebühr |
| - | Herstellung der Bandeinfassung |
| - | Pflegearbeiten des Rasens, wiederkehrende Verfüllungen des Grabes bei auftretenden Setzungen (nicht berücksichtigt bei Urnengräbern) sowie das wiederholte Einsäen des Rasens für die gesamte Ruhezeit |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte (2,50 m x 2,50 m) — 350,00 Euro |
| 2. | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes angefangene Jahr (pro Grabstelle) — 5,00 Euro |
| 3. | Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Nr. 1 erhoben. |
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Hierunter fallen auch Kosten für evtl. Mehraufwendungen nach § 9 Abs. 4 der Friedhofssatzung.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
| 1. | Für die Aufbewahrung einer Leiche/ Asche — 30,00 Euro |
| 2. | Für die Reinigung der Leichenhalle — 20,00 Euro |
| (falls hierfür nicht die Angehörigen Sorge tragen) |
VI. Sonstige Leistungen
(betrifft nur die Grabstätten die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, vgl. § 19 Abs. 4 der Friedhofssatzung)
Die Einebnung einer Grabstätte wird, falls die Angehörigen nicht selbst hierfür Sorge tragen, durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen.
Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VII. Vorausleistungen für die Grabeinebnung
Für das Abräumen von Gräbern einschließlich der Entsorgung, der Einebnung sowie der Wiederherstellung der gestörten Rasenfläche nach Ablauf der Ruhe-/ Nutzungszeit gemäß § 19 Abs. 3 der Friedhofssatzung entstehen beim Kauf der jeweiligen Grabstätte folgende Gebühren:
| 1. | Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr — 200,00 Euro |
| 2. | Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr — 300,00 Euro |
| 3. | Urnenreihengrabstätten (Einzelgrab) — 150,00 Euro |
| 4. | Urnenreihengrabstätten (Doppelgrab) — 200,00 Euro |
| 5. | Wiesenreihen-/ Wiesenurnenreihengrabstätten — 100,00 Euro |
| 6. | Wahlgrabstätten (Doppelgrab) — 450,00 Euro |