Titel Logo
Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Dickenschied vom 11.01.2023

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Dickenschied hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und ausschließlich die männliche Form benutzt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung oder Diskriminierung jeglicher Geschlechter.

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Befreiung von der Gebührenpflicht

§ 5

Inkrafttreten

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I.

Gemeindehaus

II.

Grillhütte/Grillplatz

III.

Kulturscheune

IV.

Backhaus

Zusätzlicher Hinweis zur Kaution, den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung

§ 1 Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Dickenschied, der dortigen Einrichtungen, Anlagen, Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie sonstiger Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Befreiungen von der Gebührenpflicht sind im § 4 geregelt.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

1.

die Person, die den Antrag auf Benutzungserlaubnis gestellt hat (Nutzer),

2.

bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Dickenschied, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Befreiung von der Gebührenpflicht

(1) Für nachfolgende Nutzungen werden keine Benutzungsgebühren und keine Nebenkosten erhoben:

1.

Ortsgemeinderatssitzungen

2.

Sitzungen der Ausschüsse des Ortsgemeinderates

3.

vom Ortsbürgermeister einberufene Bürgerversammlungen

4.

Veranstaltungen, die von der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Bürgermeister oder des Ortsbürgermeisters im Rahmen seiner Amtsgeschäfte, durchgeführt werden

5.

Veranstaltungen von Bildungseinrichtungen und Kindergärten der Ortsgemeinde.

(2) Für nachfolgende Nutzungen werden ausschließlich die verbrauchsabhängigen Nebenkosten und anfallenden Reinigungsgebühren erhoben:

1.

Versammlungen ortsansässigen Vereinen - es sei denn, es werden Einnahmen erzielt -

2.

Versammlungen von Parteien und Fraktionen der Ortsgemeinde

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften und Entgeltordnungen außer Kraft.

Dickenschied, den 11.01.2023 — (DS) Volker Bender-Praß
Ortsgemeinde Dickenschied — Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I. Gemeindehaus

1. Überlassung von Räumlichkeiten des Gemeindehauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für

1.1.

private Nutzung (Hochzeit, Beerdigung, Geburtstag, etc.)

1.1.1.

1/3 Saal (inkl. Foyer, Küche, Toiletten und Außengelände)

1.1.1.1.

pro Tag 40,00 Euro

1.1.1.2.

Freitag - Sonntag 60,00 Euro

1.1.2.

2/3 Saal (inkl. Foyer, Küche, Toiletten und Außengelände)

1.1.2.1.

pro Tag 60,00 Euro

1.1.2.2.

Freitag - Sonntag 80,00 Euro

1.1.3.

3/3 Saal (inkl. Foyer, Küche, Toiletten und Außengelände)

1.1.3.1.

pro Tag 90,00 Euro

1.1.3.2.

Freitag - Sonntag 110,00 Euro

1.2.

kommerzielle Festveranstaltungen, gewerbliche Nutzung und Nutzung mit kulturellem Nutzungszweck (mit Einnahmen)

1.2.1.

1/3 Saal (inkl. Foyer, Küche, Toiletten und Außengelände)

1.2.1.1.

pro Tag 140,00 Euro

1.2.2.

2/3 Saal (inkl. Foyer, Küche, Toiletten und Außengelände)

1.2.2.1.

pro Tag 160,00 Euro

1.2.3.

3/3 Saal (inkl. Foyer, Küche, Toiletten und Außengelände)

1.2.3.1

pro Tag 180,00 Euro

2. Gebühr für die Bestuhlung durch die Ortsgemeinde pro Stunde 15,00 Euro

3. Gebühr für den Bühnenaufbau durch die Ortsgemeinde pro Stunde 15,00 Euro

4. Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde pro Stunde 15,00 Euro

5. Zählen des Inventars 15,00 Euro

6. Gebühr für die Nutzung von Toilettenpapier, Handtücher und Handseife 4,00 Euro

II. Grillhütte/Grillplatz

1. Überlassung der Grillhütte/des Grillplatzes an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für

1.1.

die gesamte Anlage (inkl. Toiletten, offene und geschlossene Hütte, Grillplatz)

1.1.1.

1. Tag 40,00 Euro

1.1.2.

2. Tag 30,00 Euro

1.1.3.

jeder weitere Tag 20,00 Euro

1.1.4.

Polterabend, Vermietung ausschließlich an Einheimische (drei Tage) 120,00 Euro

1.2.

den Grillplatz (inkl. Toiletten, offene Hütte und Grillplatz)

1.2.1

kurzzeitige Nutzung 20,00 Euro

III. Kulturscheune

1.

1.1 Überlassung nur an ortsansässige Vereine für Übungsbetrieb/Versammlungen

pro Jahr 204,00 Euro

1.2 Überlassung an Musikverein für Übungsbetrieb/Versammlungen pro Jahr 550,00 Euro

In den vorgenannten Gebühren sind die Kosten für Strom und Heizung mit enthalten und werden nicht separat in Rechnung gestellt.

IV. Backhaus

keine Vermietung; Nutzung am Wochenende nur durch Einheimische gegen Erstattung Strom und Wasserkosten

Zusätzlicher Hinweis zur Kaution, den Nebenkosten und der Ersatzbeschaffung

Neben den vorstehend festgesetzten Benutzungsgebühren hat die Ortsgemeinde mit Gemeinderatsbeschluss vom 25.11.2022 folgende Kautionen beschlossen:

1.

für das Gemeindehaus 300,00 Euro

2.

für die Grillhütte/den Grillplatz 200,00 Euro

Die zu leistende Kaution ist sofort nach der Reservierung, also mit Genehmigung der Benutzungserlaubnis, fällig. Spätestens ist diese jedoch bis zum Nutzungsbeginn zu leisten.

Neben der oben genannten Kaution werden von der Ortsgemeinde Nebenkosten per Beschluss festgesetzt.

Die zu leistenden Nebenkosten werden in Höhe des Verbrauchs sowie die Kosten für etwaige Ersatzbeschaffungen nach tatsächlichem Bedarf mit der Abrechnung der Benutzung (Gebührenbescheid) in Rechnung gestellt.