Wir informieren vorsorglich noch einmal darüber, dass alle Ortsgemeinden und die Stadt Kirchberg die Straßenreinigungspflicht, zu der auch die Schneeräum- und Streupflicht gehört, den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen haben.
Die Räum- und Streupflicht gilt für alle Grundstücke, die an Gehwege bzw. Fahrbahnen angrenzen, und zwar für alle bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage. Die Beseitigung von Eis und Schnee sowie das Streuen bei Straßenglätte haben sofort nach Eintritt der Gefahr, spätestens jedoch bis 07:00 Uhr zu erfolgen. Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage von Eis und Schnee zu befreien, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. Die allgemeinen Verkehrszeiten sind an Werktagen von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8:30 Uhr bis 20:00 Uhr festgesetzt. Denken Sie auch an die Fahrzeuge des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und der Polizei, auch besonders für die Fahrzeuge des Entsorgungsunternehmen ist es immer schwierig, bei nicht geräumten Gehwegen eine sichere Anfahrbarkeit und eine Abfallentsorgung zu gewährleisten. Es wäre Ärgerlich, wenn die Abfallbehälter dadurch nicht geleert werden könnten.
Eine durch Frost und Schneefall herbeigeführte Glätte oder Unbegehbarkeit der Gehwege ist durch Loshacken des Eises, Abschaufeln des Schnees, Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Weggeräumte Schneemassen sind so zu lagern, dass eine Verkehrsbehinderung nicht hervorgerufen wird.
Die Räum- und Streupflicht gilt auch für die an die Grundstücke angrenzenden Straßen. Es reicht also nicht aus, dass nur der Gehweg geräumt wird. Alle innerörtlichen Straßen sind von den Anliegern bis zur Fahrbahnmitte zu räumen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Ortsdurchfahrten.
In vielen Gemeinden wird oftmals ein „freiwilliger Winterdienst“ (z.B. durch eigene Bedienstete, Landwirte oder Privatpersonen mit Traktoren) ohne eigene rechtliche Verpflichtung der Gemeinde durchgeführt, obwohl die Pflicht zum Winterdienst auf die Anlieger übertragen wurde. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Praxis auf rein freiwilliger Basis zwischen der Ortsgemeinde und dem „Schneeräumer“ beruht. Das bedeutet, dass diese Arbeiten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchgeführt werden und die Reinigungspflichten der Anlieger weiterhin gelten.
Verstöße gegen die Satzungsbestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Zudem können in einem Schadensfall nicht unerhebliche Schadensansprüche auf die Grundstückseigentümer zukommen.
Wir bitten Sie deshalb auch in Ihrem eigenen Interesse der bestehenden Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß nachzukommen.