Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Dickenschied hat in seiner Sitzung am 23.01.2023 beschlossen, dass die Erschließungsanlage „Talweg“ gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2021 (GVBl. S. 543), wie folgt dem öffentlichen Verkehr gewidmet wird:
Erschließungsanlage „In der Großbitz“,
Flur 19 Flurstücks-Nr. 113/4, 111/2, 111/3, 112/1 und 97/1 tlw.
Die Erschließungsstraße erhält den Namen „Talweg“
als Gemeindestraße i.S.v. § 3 Nr. 3 a) LStrG.
Die zu widmende Verkehrsfläche ist auf der als Anlage beigefügten Karte schraffiert gekennzeichnet.
Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Die Erschließungsanlage „Talstraße“ wird in ihrer Eigenschaft als Straßenverkehrsfläche genutzt. Nach der Erschließung dieser Straße und der nunmehr erfolgten formellen Widmung besteht ein öffentliches Interesse daran, diese Straßenverkehrsfläche unverzüglich dem Gemeingebrauch, insbesondere aber den Anliegern, zur Verfügung zu stellen. Daher wird die sofortige Vollziehung der Widmungsverfügung hiermit angeordnet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Diese Verfügung ergeht im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinde Dickenschied.
Hinweis zur Bekanntgabe:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt die Widmungsverfügung mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.