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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 50/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung vonBenutzungsgebühren der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Schlierschied vom 04.12.2022

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Schlierschied hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet und ausschließlich die männliche Form benutzt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung oder Diskriminierung jeglicher Geschlechter.

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Befreiung von der Gebührenpflicht

§ 5

Inkrafttreten

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I. Gemeindehaus

III. Jugendraum

§ 1 Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Schlierschied, der dortigen Einrichtungen, Anlagen, Geräten und Einrichtungsgegenständen sowie sonstiger Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Befreiungen von der Gebührenpflicht sind im § 4 geregelt.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

1.

die Person, die den Antrag auf Benutzungserlaubnis gestellt hat (Nutzer),

2.

bei Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, der diese Leistung beantragt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Schlierschied, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Befreiung von der Gebührenpflicht

(1) Für nachfolgende Nutzungen werden keine Benutzungsgebühren erhoben:

1.

Ortsgemeinderatssitzungen

2.

Sitzungen der Ausschüsse des Ortsgemeinderates

3.

vom Ortsbürgermeister einberufene Bürgerversammlungen

4.

Veranstaltungen, die von der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Bürgermeister oder des Ortsbürgermeisters im Rahmen seiner Amtsgeschäfte, durchgeführt werden.

5.

Versammlungen und Veranstaltungen ortsansässigen Vereinen - es sei denn, es werden Einnahmen erzielt -

6.

Veranstaltungen von Bildungseinrichtungen und Kindergärten der deren Kindergartenbezirk die Ortsgemeinde angehört.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften und Entgeltordnungen außer Kraft.

Schlierschied, den 04.12.2022  —  (DS) Arnold Götz
Ortsgemeinde Schlierschied — Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

I. Gemeindehaus

1.

Überlassung von Räumlichkeiten des Gemeindehauses an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für

1.1. private Nutzung (Hochzeit, Beerdigung, Geburtstag, etc.)

1.1.1. Saal (Saal im EG und im OG, inkl. Foyer, Küche, Toiletten und Außengelände)

1.1.1.1. 1. Tag 50,00 Euro

(einschl. Vortag und nachfolgender Tag für Vor- und Nachbereitung)

1.1.1.2. 2. Tag und jeder weitere Tag 50,00 Euro

1.1.1.3. Kühlraum 10,00 Euro

1.2. kommerzielle Festveranstaltungen, gewerbliche Nutzung und Nutzung mit kulturellem Nutzungszweck (mit Einnahmen)

1.2.1. Saal (Saal im EG und im OG, inkl. Foyer, Küche, Toiletten und Außengelände)

1.2.1.1. 1. Tag 50,00 Euro

(einschl. Vortag und nachfolgender Tag für Vor- und Nachbereitung)

1.2.1.2. 2. Tag und jeder weitere Tag 50,00 Euro

1.2.2. Küche (wenn nur Küche und Toiletten genutzt werden)

1.2.2.1. 1. Tag 25,00 Euro

1.2.2.2. 2. Tag und jeder weitere Tag 25,00 Euro

2.

Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde

pro Stunde 15,00 Euro

3.

Gebühr für die Nutzung der Kühlanlagen

(ohne sonst. Nutzung) 10,00 Euro

4.

Gebühr für die Nutzung der Toilettenanlagen

pro Tag 10,00 Euro

II. Jugendraum

1.

Überlassung des Jugendraums an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für

1.1. 1. Tag 40,00 Euro

(einschl. Vortag und nachfolgender Tag für Vor- und Nachbereitung)

1.2. 2. Tag und jeden weiteren Tag 40,00 Euro

Die Gebühren für den Jugendraum umfassen alle Nebenkosten.

Von der Ortsgemeinde werden Nebenkosten für die Benutzung des Gemeindehauses sowie Regelungen für die Ersatzbeschaffung per Beschluss festgesetzt.

Die zu leistenden Nebenkosten werden in Höhe des Verbrauchs sowie die Kosten für etwaige Ersatzbeschaffungen nach tatsächlichem Bedarf mit der Abrechnung der Benutzung (Gebührenbescheid) in Rechnung gestellt.