Der Verbandsgemeinderat auf Grund der §§ 24 und 26 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 57 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
§ 1 Abs. 1 der Allgemeinen Entwässerungssatzung wird wie folgt neu gefasst:
Die Verbandsgemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Das Gebiet umfasst auch den Bereich des Flughafen Hahn. Das Betreiben der öffentlichen Einrichtung beinhaltet:
| 1. | das Sammeln, Ableiten und Behandeln des Abwassers in Abwasseranlagen, |
| 2. | die Abfuhr des in geschlossenen Gruben anfallenden Abwassers und die Entsorgung über die Abwasseranlagen und |
| 3. | den Bau und die Unterhaltung von nach dem 01.01.1991 erforderlichen Kleinkläranlagen, das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen ordnungsgemäße Beseitigung bzw. Verwertung. |
§ 2
Der Anhang 1 zu § 1 Abs. 2 wird mit folgendem Planwerk um das Gebiet des Flughafen Hahn erweitert:
§ 3
Die Änderung der Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.