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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 50/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderung der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung - Allgemeine Entwässerungssatzung -der Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) vom 07.12.2022

- Allgemeine Entwässerungssatzung - der Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) vom 07.12.2022

Der Verbandsgemeinderat auf Grund der §§ 24 und 26 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 57 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 1 Abs. 1 der Allgemeinen Entwässerungssatzung wird wie folgt neu gefasst:

Die Verbandsgemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Das Gebiet umfasst auch den Bereich des Flughafen Hahn. Das Betreiben der öffentlichen Einrichtung beinhaltet:

1.

das Sammeln, Ableiten und Behandeln des Abwassers in Abwasseranlagen,

2.

die Abfuhr des in geschlossenen Gruben anfallenden Abwassers und die Entsorgung über die Abwasseranlagen und

3.

den Bau und die Unterhaltung von nach dem 01.01.1991 erforderlichen Kleinkläranlagen, das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen ordnungsgemäße Beseitigung bzw. Verwertung.

§ 2

Der Anhang 1 zu § 1 Abs. 2 wird mit folgendem Planwerk um das Gebiet des Flughafen Hahn erweitert:

§ 3

Die Änderung der Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

55481 Kirchberg, den 07.12.2022 — (- Siegel -) Harald Rosenbaum
Verbandsgemeindeverwaltung — Bürgermeister
Kirchberg (Hunsrück) — 

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.