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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 50/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderung der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung- Allgemeine Wasserversorgungssatzung - der Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) vom 07.12.2022

- Allgemeine Wasserversorgungssatzung - der Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) vom 07.12.2022

Der Verbandsgemeinderat auf Grund des § 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 48 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 1 Abs. 1 Satz 1 (Allgemeines) der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung wird wie folgt neu gefasst:

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung betreibt und unterhält die Verbandsgemeinde in dem Gebiet der Ortsgemeinden Bärenbach, Belg, Dickenschied, Dill, Dillendorf, Gehlweiler, Gemünden, Hahn, Hecken, Heinzenbach, Henau, Kappel, Kirchberg, Kludenbach, Lautzenhausen, Lindenschied, Maitzborn, Metzenhausen, Nieder Kostenz, Niedersohren, Ober Kostenz, Raversbeuren, Reckershausen, Rödelhausen, Rödern, Rohrbach, Schlierschied, Schwarzen, Sohrschied, Todenroth, Unzenberg, Womrath, Woppenroth, Würrich. sowie auf dem Gebiet des Flughafen Hahn das Wasserversorgungsunternehmen Verbandsgemeindewerke Kirchberg (Hunsrück) als öffentliche Einrichtung in der Form des Eigenbetriebes.

§ 2

Die Änderung der Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

55481 Kirchberg, den 07.12.2022 — (- Siegel -) Harald Rosenbaum
Verbandsgemeindeverwaltung — Bürgermeister
Kirchberg (Hunsrück) — 

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.