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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Verbandsgemeinde

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit folgendes bekannt:

Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flughafen Hahn vom 07.10.2022 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), die nachfolgende Neufassung (5. Änderung) der Verbandsordnung fest:

Artikel 1

Die Verbandsordnung des Zweckverbandes Flughafen Hahn erhält die folgende Fassung:

Verbandsordnung

des

Zweckverband Gemeinden Flughafen Hahn

Präambel

Mit der Veräußerung des Anteils des Landes Rheinland-Pfalz an den chinesischen Investor HNA im Jahre 2017 wurde der Flughafen privatisiert.

Damit sind die wesentlichen Voraussetzungen für die kommunale Erschließungsaufgabe des im Jahre 2002 gegründeten Zweckverbandes entfallen. Getragen von der Notwendigkeit, die Gesamtfläche des Flughafens zu entwickeln, möchten die 4 Belegenheitsgemeinden (Bärenbach, Büchenbeuren, Hahn und Lautzenhausen) und die Ortsgemeinde Sohren auf der Basis eines in den Jahren 2018/19 erstellten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes gemeinsam die zukünftige Entwicklung von Industrie- und Gewerbegebieten im Rahmen des neu strukturierten Zweckverbandes in Angriff nehmen.

Zur Verwirklichung der Ziele wird der bestehende Zweckverband Flughafen Hahn zum 01.01.2023 umstrukturiert, die Ortsgemeinde Sohren wird neu mit aufgenommen und die Aufgaben und Zuständigkeiten neu definiert.

Die 5 Ortsgemeinden (Bärenbach, Büchenbeuren, Hahn, Lautzenhausen und Sohren) und die Verbandsgemeinde Kirchberg werden mit dem dann

umstrukturierten Zweckverband Gemeinden Flughafen Hahn die gemeinsame Entwicklung von Industrie- und Gewerbegebieten in Angriff nehmen. Sie sehen in dem neuen Zweckverband die Basis für eine enge kommunale Zusammenarbeit „rund um den Flughafen“.

Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf die gesamte Gemarkung der 5 Ortsgemeinden.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Zweckverband trägt den Namen „Zweckverband Gemeinden Flughafen-Hahn“ (Kurzform: ZVGFH).

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in 55481 Kirchberg (Hunsrück). Die

postalische Anschrift lautet: Zweckverband Gemeinden Flughafen-Hahn; Verbandsgemeinde Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg.

§ 2 Mitglieder

(1) Mitglieder des Zweckverbandes sind:

  • die Ortsgemeinde Bärenbach
  • die Ortsgemeinde Büchenbeuren
  • die Ortsgemeinde Hahn
  • die Ortsgemeinde Lautzenhausen
  • die Ortsgemeinde Sohren
  • die Verbandsgemeinde Kirchberg

(2) Die Ortsgemeinden sind als Träger der Bauleitplanung gemäß § 2 BauGB und die Verbandsgemeinde wegen der Aufgabenzuweisung in § 67 Absatz 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz gemäß § 203 Absatz 2 BauGB Mitglied im hiesigen Planungsverband gemäß § 205 BauGB.

(3) Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist im Rahmen von § 205 BauGB möglich.

§ 3 Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, im Rahmen eines Planungsverbandes gemäß § 205 BauGB die planerische Entwicklung im Bereich des Verbandsgebietes durch Planung und Erschließung des Verbandsgebietes zu fördern. In Erfüllung dieser Aufgaben übernimmt der Zweckverband die nachfolgend beschriebenen Aufgaben:

(a) Die Ortsgemeinden Bärenbach, Büchenbeuren, Hahn, Lautzenhausen und Sohren haben dem Zweckverband die Aufgaben der Bauleitplanung begrenzt auf Bebauungsplanverfahren über die Ausweisung von Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO), Industriegebiete (§ 9 BauNVO) und sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) in ihrem Gemeindegebiet im Verbandsgebiet übertragen. Der Zweckverband hat als Planungsverband insoweit folgende Aufgaben:

1.

die verbindliche Bauleitplanung in Gestalt der Entwicklung der Flächennutzungsplanung im Verbandsgebiet sowie der Aufstellung von Bebauungsplänen für Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO), Industriegebiete (§ 9 BauNVO) und sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) durchzuführen;

2.

die Sicherung der Bauleitplanung im Sinne vorstehender Ziffer 1 (§§ 14 bis 18 und 24 bis 28 BauGB) wahrzunehmen, soweit diese Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden ist;

3.

über die Erteilung des mit der Bauleitplanung im Sinne vorstehender Ziffer 1 in Zusammenhang stehenden Einvernehmens (§§ 19, 31, 33, 34, 35, 36 BauGB) zu entscheiden;

4.

die zum Vollzug eines Bebauungsplanes im Sinne vorstehender Ziffer 1 notwendigen bodenordnenden Maßnahmen nach dem 4. Teil des 1. Kapitel des BauGB durchzuführen;

5.

die zum Vollzug eines Bebauungsplanes im Sinne vorstehender Ziffer 1 erforderliche Enteignung (§§ 85 ff. BauGB) zugunsten eines oder mehrerer öffentlicher Planungsträger zu beantragen;

6.

die Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen im Gebiet eines Bebauungsplanes gemäß Ziffer 1 vorzubereiten und durchzuführen, entsprechend des 2. Kapitel des BauGB;

7.

der Abschluss von Erschließungsverträgen nach § 11 BauGB;

8.

der Abschluss von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB;

9.

bei Planungen anderer Träger öffentlicher Belange (z. B. Planfeststellungs- oder Raumordnungsverfahren) mitzuwirken, soweit die Aufgaben des Zweckverbandes betroffen sind.

(b) Der Zweckverband übernimmt diese Aufgabe als Planungsverband in

dem in § 4 Absatz 2 und Absatz 3 beschriebenen Teilgebiet des Verbandsgebietes.

(2) Der Zweckverband übernimmt weiter die Aufgabe der Durchführung von Erschließungsmaßnahmen nach dem 6. Teil des 1. Kapitels des BauGB oder den Abschluss von Verträgen mit öffentlichen Aufgabenträgern oder privaten Dritten zur Durchführung von solchen Erschließungsmaßnahmen:

(a) Der Zweckverband hat im Rahmen der Erschließung folgende Aufgaben:

1.

die erstmalige Erschließung nach dem 6. Teil des 1. Kapitel des BauGB herzustellen;

2.

die Beauftragung anderer öffentlicher oder privater Erschließungsträger vorzunehmen.

(b) Der Zweckverband übernimmt die Aufgabe der Erschließung in dem in § 4 Absatz 3 beschriebenen Teilgebiet des Verbandsgebietes; nach § 4 Abs. 2 grundsätzlich nur für Wasser- und Abwassereinrichtungen, es sei denn die Erschließungsmaßnahmen werden durch Erschließungsvertrag von Dritten übernommen.

(3) Im Rahmen seiner Aufgaben stehen dem Verband nach § 7 Abs. 1 KomZG innerhalb des Verbandsgebietes nach § 4 Abs. 3 auch die Satzungsbefugnis einschließlich des Rechts zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen (insbesondere Erschließungsbeiträge im Sinne von §§ 127 bis 135 BauGB und Aufgaben nach dem KAG) und sonstigen Entgelten sowie die Befugnis für die Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zu, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

(4) Der Verband regelt die Sicherstellung der Wasserversorgung mit den Zweckverbänden Wasserwerk Hunsrück I, Hunsrück II und den Verbandsgemeindewerken Kirchberg, sowie die Abwasserbeseitigung mit den Verbandsgemeindewerken Kirchberg einschließlich der Planung, Herstellung und Benutzung der erforderlichen Anlagen sowie der Kostentragung innerhalb und außerhalb des Verbandsgebietes, durch den Abschluss gesonderter öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen.

(5) Der Zweckverband ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgaben

Grundstückseigentum zu begründen und aufzugeben, bzw. die Belastungen von Grundstücken zu vereinbaren.

(6) Der Zweckverband kann Aufgaben außerhalb des Verbandsgebietes wahrnehmen, soweit diese zur Erreichung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und 2 erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für sonstige öffentliche Infrastrukturmaßnahmen, sofern diese für die Realisierung der Aufgaben des Zweckverbandes erforderlich sind.

(7) Zur Durchführung der Aufgaben kann sich der Zweckverband Dritter bedienen oder diese beauftragen.

§ 4 Räumlicher Zuständigkeitsbereich

(1) Der räumliche Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes (Verbandsgebiet) ist das Gemeindegebiet der verbandsangehörigen Ortsgemeinden im Sinne von § 9 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz gemäß Anlage 1.

(2) Der Zweckverband erfüllt seine Aufgaben als Planungsverband gemäß § 3 Absatz 1 und Absatz 2b in dem Teilgebiet des Verbandsgebietes gemäß Anlage 2.

(3) Der Zweckverband erfüllt seine Aufgaben als Planungs- und Erschließungsverband gemäß § 3 Absatz 1 und 2 in dem Teilgebiet des Verbandsgebietes gemäß Anlage 3.

(4) Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil der Verbandsordnung und bestimmen das Verbandsgebiet sowie diejenigen Teile des Verbandsgebietes, in den Teilaufgaben des Zweckverbandes erfüllt werden.

§ 5 Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung (§ 6) und der Verbandsvorsteher (§ 7).

§ 6 Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsversammlung gehören die Ortsbürgermeister der Mitgliedsgemeinden und der Bürgermeister der Verbandsgemeinde kraft Amtes (§ 88 Abs. 1 GemO i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 KomZG) an. Darüber hinaus entsenden die Ortsgemeinden Bärenbach, Büchenbeuren, Hahn, Lautzenhausen jeweils 2 Vertreter, die Ortsgemeinde Sohren 3 Vertreter und die Verbandsgemeinde Kirchberg 2 Vertreter in die Verbandsversammlung.

Jede Ortsgemeinde und die Verbandsgemeinde hat jeweils nur eine Stimme.

(2) Die Ortsbürgermeister werden im Verhinderungsfall durch die Beigeordneten nach § 50 Abs. 2 GemO i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 6 KomZG vertreten. Die weiteren Vertreter und deren Stellvertreter jeder Ortsgemeinde werden vom jeweiligen Ortsgemeinderat aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit der Gemeinderäte (§ 9 Abs. 1 KomZG) gewählt. Die Wahl ist widerruflich.

(3) Das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes wird durch dessen Vertreter

ausgeübt. Die Stimmen können je Verbandsmitglied nur einheitlich abgegeben werden.

§ 7 Aufgaben und Geschäftsgang der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, für die nicht der Verbandsvorsteher zuständig ist, insbesondere

1.

für die Wahl des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters,

2.

für die Änderung der Verbandsordnung sowie die Auflösung des Verbandes und die Auseinandersetzungsvereinbarung,

3.

für den Erlass von Satzungen des Verbandes einschl. der Haushaltssatzung, Nachtragshaushaltssatzung und der Bebauungspläne,

4.

für die Feststellung der Jahresrechnung des Verbandes und der Jahresabschlüsse etwaiger Sonderrechnungen für Sondervermögen,

5.

für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, insbesondere über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach VOB und VOL

6.

für die Entscheidung über die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von Einrichtungen des Verbandes,

7.

für die Beschlussfassung über Maßnahmen, die sich sonst erheblich auf den Haushalt des Verbandes auswirken oder die kommunalpolitisch bedeutsam sind,

8.

für die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn im Einzelfall der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis des Verbandes mehr als 10.000 € beträgt,

9.

für die Übertragung von Aufgaben auf den Verbandsvorsteher und

10.

für den An- und Verkauf von Grundstücken.

(2) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es eine Mitgliedsgemeinde unter Angabe der Verhandlungsgegenstände, für die die Verbandsversammlung zuständig ist, schriftlich verlangt.

(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder vertreten sind.

(4) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig und wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist diese beschlussfähig, auch wenn weniger als die Hälfte der Verbandsmitglieder, mindestens jedoch 2 Mitglieder, vertreten sind. Bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen.

(5) Die Verbandsversammlung beschließt mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit in der Verbandsordnung nichts anderes geregelt ist.

§ 8 Verbandsvorsteher

(1) Die Verbandsversammlung wählt auf die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen einen Verbandsvorsteher und einen Stellvertreter. Der Verbandsvorsteher soll gesetzlicher Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein, das kommunale Gebietskörperschaft ist, ansonsten nimmt er nur mit beratender Stimme teil.

(2) Der Verbandsvorsteher ist der gesetzliche Vertreter des Verbandes und Vorsitzender der Verbandsversammlung. Die Verbandsverwaltung wird gem. § 10 dieser Verbandsordnung der Verbandsgemeinde Kirchberg übertragen.

(3) In eigener Zuständigkeit erledigt er die Geschäfte der laufenden Verbandsverwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Soweit er nicht ohnehin nach diesen Bestimmungen zuständig wäre, entscheidet er

1.

über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, insbesondere über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu 20.000 € im Einzelfall,

2.

über außer- und überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, soweit sie unerheblich sind.

3.

die Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes in unbeschränktem Umfang,

4.

über die unbefristete Niederschlagung und Erlass von Forderungen bei unerheblichen Beträgen,

5.

über die Vermietungen und Verpachtungen, die einzeln nicht mehr als 5.000 € pro Jahr erbringen und

6.

bei der Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn im Einzelfall der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis des Verbandes nicht mehr als 10.000 € beträgt.

§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Der Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter, sowie die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeiten gelten die Vorschriften der GemO entsprechend.

(2) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter erhalten keine gesonderten Aufwandsentschädigungen vom Verband. Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder der Verbandsversammlung für die Teilnahme an Sitzungen eine Entschädigung. Die Entschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,00 € je Sitzung gewährt. Sonstige Kosten werden nicht erstattet.

§ 10 Führung der Verwaltungsgeschäfte

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Verband der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg. Die Verbandsgemeindeverwaltung erhält für ihre Tätigkeit einen Verwaltungskostenbeitrag, der sich nach den tatsächlichen Aufwendungen richtet.

(2) Eine eigene Geschäftsführung ist nicht vorgesehen. Die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg führt die Verwaltungsgeschäfte des Verbandes entsprechend § 68 GemO in dessen Namen und in dessen Auftrag; sie ist dabei an Beschlüsse der Verbandsversammlung und an Entscheidungen des Verbandsvorstehers gebunden. Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen.

(3) Für die Aufstellung der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes, die Haushaltsführung und die Rechnungslegung des Verbandes gelten die für die Gemeinden maßgebenden Vorschriften sinngemäß. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Entsprechend § 68 Abs. 4 GemO wird der Grundsatz der Einheitskasse in Verbandsgemeinden auch auf die Kasse des Zweckverbandes ausgedehnt.

(5) Verletzt ein Bediensteter der Verbandsgemeinde in Ausübung einer Verbandsaufgabe die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet der Verband. In anderen Fällen haftet das Mitglied, für das er tätig ist bzw. war.

§ 11 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Finanzbedarf des Zweckverbandes wird insbesondere gedeckt durch:

1.

Einnahmen aus laufender Geschäftstätigkeit

2.

Beiträgen und Gebühren Dritter bzw. sonstigen Entgelten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. aus Ablösevereinbarungen)

3.

Zuweisungen (Fördermittel)

4.

Einnahmen aus der Aufnahme von Kapitalmarktmitteln (Darlehen) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften

5.

die von den Verbandsmitgliedern zu zahlenden Verbandsumlagen (Finanzierungsbeiträge). Der Verband erhebt dazu

a) eine Einlage zum 01.01.2023 zur Liquiditätssicherung in Höhe von 20.000 € je Verbandsmitglied.

b) eine Verwaltungs- und Betriebskostenumlage, die den Finanzbedarf für Aufwendungen im Ergebnishaushalt, mit Ausnahme der Zinsaufwendungen für Investitionskredite, deckt und

c) eine Investitionskostenumlage, die der restlichen Deckung von Auszahlungen für diesen Aufgabenbereich im Finanzhaushalt, inkl. der Zinsaufwendungen für Investitionskredite, dient.

(2) An der Verwaltungs- und Betriebskostenumlage sind beteiligt:

1.

die Ortsgemeinde Bärenbach mit

2.

die Ortsgemeinde Büchenbeuren mit

3.

die Ortsgemeinde Hahn mit

4.

die Ortsgemeinde Lautzenhausen mit

5.

die Ortsgemeinde Sohren mit

(3) Die Verwaltungs- und Betriebskostenumlage werden zu je einem Viertel des entsprechenden Haushaltsplanansatzes am 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. des laufenden Haushaltsjahres zur Zahlung fällig. Sofern Haushaltssatzungen und Haushaltspläne des Zweckverbandes bzw. der Mitgliedsgemeinden noch nicht bestandskräftig sind, werden ggf. Abschlagszahlungen in Höhe der Vorjahresansätze zu den genannten Fälligkeiten gezahlt.

(4) Die Investitionskostenumlage wird entsprechend folgendem Schlüssel nach Bedarf erhoben:

(a)

50% von der jeweiligen Standortgemeinde

5 % von der Ortsgemeinde Hahn

15 % von den jeweils anderen Ortsgemeinden

(b)

Für den Fall, dass ein Gewerbegebiet/Industriegebiet/Sondergebiet in der Ortsgemeinde Hahn realisiert wird, wird folgender Schlüssel festgesetzt:

50% von der Ortsgemeinde Hahn

12,5 % von den jeweils anderen Ortsgemeinden.

(5) Der Anteil des jeweiligen Verbandsmitgliedes am Eigenkapital entspricht der anteiligen Einlage nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 a.

§ 12 Regelung zur Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl nach § 13 Abs. 4 LFAG und Verwendung der Einnahmen

(1) Die Gewerbesteueristeinnahmen und die Ist-Einnahmen der Grundsteuer B im gesamten Verbandsgebiet (lt. § 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1) dieses Vertrages werden nach § 13 Abs. 4 LFAG in der jeweils gültigen Fassung bei den Ermittlungen der Steuerkraftmeßzahlen der Mitgliedsgemeinden entsprechend dem Investitionskostenumlageschlüssel gem. § 11 Abs. 4 a) dieser Verbandsordnung berücksichtigt. Für ein Gewerbegebiet der Ortsgemeinde Hahn werden abweichend von Satz 1 die Gewerbesteueristeinnahmen und die Ist-Einnahmen bei der Grundsteuer B nach § 13 Abs. 4 LFAG in der jeweils gültigen Fassung bei den Ermittlungen der Steuerkraftmeßzahlen entsprechende dem Investitionskostenumlageschlüssel gem. § 11 Abs. 4 b) dieser Verbandsordnung berücksichtigt; im Übrigen bleibt es für die OG Hahn bei der Regelung von Satz 1, soweit es um das Steueraufkommen der anderen Mitgliedskommunen geht.

(2) Die Einnahmen aus den Konzessionsabgaben für das gesamte Verbandsgebiet (lt. § 4 Abs.1 i.V.m. Anlage 1) werden entsprechend der Investitionskostenumlage nach § 11 Abs. 4 a) umverteilt.

(3) Die Mitgliedsgemeinden verpflichten sich bei wesentlichen Änderungen der Finanzverfassung der Gemeinden, insbesondere des Gewerbesteuergesetzes oder des Finanzausgleichsgesetzes, die vorstehenden Regelungen in einer dem Geist und dem wirtschaftlichen Zweck dieser Verbandsordnung entsprechenden Weise zu überprüfen und ggf. neu zu fassen.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 finden frühestens zum 01.01.2024

Anwendung.

(5) Die Einnahmen des Verbandes werden in folgender Reihenfolge verwandt:

1.

Deckung sämtlicher Kosten (Aufwendungen und Ausgaben) des Zweckverbandes einschließlich der kalkulatorischen Kosten (AfA),

2.

Außerordentliche Tilgung der Verbindlichkeiten des Zweckverbandes, soweit wirtschaftlich sinnvoll,

3.

Ein dann noch vorhandener Überschuss wird entsprechend den Anteilen nach § 11 Abs. 4 a) dieser Verbandsordnung an die Verbandsmitglieder ausgezahlt. Es sei denn, der Überschuss resultiert aus den Investitionen für ein Gewerbegebiet in der Gemeinde Hahn, dann findet § 11 Abs. 4 b) Anwendung. Die Einlage nach § 11 Abs. 1 muss jedoch beim Verband verbleiben und unterliegt nicht der Rückzahlung von Überschüssen.

§ 13 Erschließungsanlagen

(1) Die Erschließungsanlagen (Straßen, Straßenbeleuchtung, Gehwege, etc.) einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens gehen mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung unentgeltlich in das Eigentum des Verbandsmitgliedes über, in dessen Gemarkung die Anlagen sind.

(2) Dem jeweiligen Verbandsmitglied obliegen in seinem Bereich, nach dem Übergang der Erschließungsanlagen, die Verkehrssicherungspflicht, die Unterhaltung und der Ausbau für diese Anlagen.

§ 14 Auflösung

(1) Für die Auflösung des Verbandes gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln.

Darüber hinaus wird im Falle der Auflösung des Verbandes das nach Tilgung der Schulden verbleibende Vermögen des Verbandes veräußert. Zunächst ist die Einlage nach § 11 Abs. 1 entsprechend der Einzahlung an die Mitgliedsgemeinden auszuzahlen. Der verbleibende Betrag wird unter den Mitgliedsgemeinden nach dem Verhältnis ihrer Anteile an den Investitionskostenumlagen, die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt wurden, aufgeteilt; eventuell verbleibende Schulden gehen im selben Verhältnis auf die Mitgliedsgemeinden über. Die Abwicklung obliegt dem Verbandsvorsitzenden.

(2) Dem jeweiligen Verbandsmitglied werden die in seiner Gemarkung gelegenen verbandseigenen Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, soweit sie nicht Bestandteil von Erschließungsanlagen sind, zum Anlagewert abzüglich etwaiger Sonderposten der dann maßgebenden Bilanz unentgeltlich übertragen.

(3) Der Verband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange die

Abwicklung einzelner Geschäfte dies erfordert.

(4) Zur Auflösung des Zweckverbandes ist ein Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der verbandsordnungsgemäßen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder erforderlich.

(5) Die Kündigung der Mitgliedschaft oder ein einseitiger Austritt ist grundsätzlich nicht möglich, da hierdurch der Zweck des Verbandes nicht mehr erfüllt werden kann.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verbandsordnung unwirksam sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

§ 16 Entscheidung bei Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedsgemeinden oder seinen Mitgliedsgemeinden untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis, insbesondere über Vermögensauseinandersetzungen, über die Aufteilung der Überschüsse oder über die Pflicht zur Tragung der Verbandskosten, ist die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis zur Schlichtung anzurufen.

§ 17 Form der öffentlichen Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Veröffentlichungsorgan der Verbandsgemeinde Kirchberg.

§ 18 Inkrafttreten der Verbandsordnung

Die Verbandsordnung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2023 in Kraft.

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion — Im Auftrag
Az.: 17 06 - ZV FHahn / 21a — Martin Schulte
Trier, den 06.12.2022 —