Die Gemeinden
| Bärenbach | Belg | Büchenbeuren |
| Dickenschied | Dill | Dillendorf |
| Gehlweiler | Gemünden | Hahn |
| Hecken | Heinzenbach | Henau |
| Hirschfeld | Kappel | Kirchberg, Stadt |
| Kludenbach | Lautzenhausen | Lindenschied |
| Maitzborn | Metzenhausen | Nieder Kostenz |
| Niedersohren | Niederweiler | Ober Kostenz |
| Reckershausen | Rödelhausen | Rödern |
| Rohrbach | Schlierschied | Schwarzen |
| Sohren | Sohrschied | Todenroth |
| Unzenberg | Wahlenau | Womrath |
| Woppenroth | Würrich |
|
bilden ab dem 01.01.2024 einen Kindertagesstättenzweckverband. Sie haben auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) eine Verbandsordnung vereinbart sowie die Feststellung der Verbandsordnung und die Errichtung des Zweckverbandes beantragt.
Die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises als die nach § 5 KomZG zuständige Behörde errichtet den Kindertagesstättenzweckverband Verbandsgemeinde Kirchberg zum 01.01.2024 und stellt auf Grund übereinstimmender Beschlüsse der Mitglieder des Zweckverbandes folgende Verbandsordnung fest:
(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die kommunalen Kindertagesstätten für die Mitgliedsgemeinden zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Der Zweckverband kann zu diesem Zweck Liegenschaften anmieten, erwerben, errichten und unterhalten.
(2) Der Zweckverband übernimmt ebenfalls die im Bereich der Verbandsgemeinde Kirchberg mit den Trägern der freien Jugendhilfe bestehenden Vereinbarungen.
Durch Beschluss der Verbandsversammlung kann der Betrieb einer Kindertagesstätte auf einen Träger der freien Jugendhilfe übertragen werden.
Mitglieder des Zweckverbandes sind die Stadt Kirchberg und die Ortsgemeinden Bärenbach, Belg, Büchenbeuren, Dickenschied, Dill, Dillendorf, Gehlweiler, Gemünden, Hahn, Hecken, Heinzenbach, Henau, Hirschfeld, Kappel, Kludenbach, Lautzenhausen, Lindenschied, Maitzborn, Metzenhausen, Nieder Kostenz, Niedersohren, Niederweiler, Ober Kostenz, Reckershausen, Rödelhausen, Rödern, Rohrbach, Schlierschied, Schwarzen, Sohren, Sohrschied, Todenroth, Unzenberg, Wahlenau, Womrath, Woppenroth und Würrich.
Der Zweckverband führt den Namen „Kindertagesstättenzweckverband Verbandsgemeinde Kirchberg (KiTa-Zweckverband VG Kirchberg). Er hat seinen Sitz in Kirchberg.
(1) Die Stadt Kirchberg sowie die Ortsgemeinden Büchenbeuren, Dickenschied, Gemünden, Kappel und Sohren (Standortgemeinden) übereignen dem Zweckverband folgende Grundstücke und die darauf errichteten Gebäude zum Betrieb der Kindertagesstätten unentgeltlich:
| Gemarkung Büchenbeuren | Flur | 6, | Flurstück 111 | Größe: | 2.813 m² | |
| Gemarkung Dickenschied | Flur | 2, | Flurstück 3/3, | Größe: | 4.173 m² | |
| Gemarkung Gemünden | Flur | 8, | Flurstück 105/3, | Größe: | 3.267 m² | |
| Gemarkung Kappel | Flur | 21, | Flurstück 37/6, | Größe: | 1.274 m² | |
| Gemarkung Kappel | Flur | 21, | Flurstück 73/17, | Größe: | 44 m² | |
| Gemarkung Kappel | Flur | 26, | Flurstück 61/2, | Größe: | 5.417 m² | |
| Gemarkung Kirchberg | Flur | 48, | Flurstück 16/2, | Größe: | 3.145 m² | |
| Gemarkung Sohren | Flur | 7, | Flurstück 59/1, | Größe: | 2.622 m² | |
| Gemarkung Sohren | Flur | 7, | Flurstück 60, | Größe: | 4.525 m² | |
|
|
|
|
|
|
|
Die Stadt Kirchberg überträgt unentgeltlich das Erbbaurecht an dem Grundstück Gemarkung Kirchberg, Flur 48, Flurstück 17/2 (Fläche für den Neubau der katholischen Kindertagesstätte) dem Zweckverband zur Rechtsnachfolge.
(2) Der Zweckverband sichert zu, in den Standortgemeinden in den nächsten 25 Jahren (bis 31.12.2048) Kindertagesstätten in der jeweils am 31.12.2023 vorhandenen Anzahl zu betreiben, soweit die Aufgabenzuweisung nach dem Kindertagesstättengesetz unverändert bleibt.
(3) Der Zweckverband wird die vorstehend genannten Grundstücke einschließlich der aufstehenden Gebäude an die früheren Eigentümer kostenfrei rückübertragen, wenn die Flächen dauerhaft nicht mehr für den Betrieb einer Kindertagesstätte benötigt werden.
Die Standortgemeinden sind für diesen Fall verpflichtet, die Gemeinden, die die Finanzierung des Anlagevermögens mitgetragen haben, entsprechend dem am 31.12.2023 geltenden Maßstab für Investitionen zu beteiligen. Im Falle eines Verkaufs ist der Kaufpreis entsprechend zwischen den Gemeinden aufzuteilen. Falls eine Standortgemeinde ein Objekt selbst weiter nutzen möchte, ist ein Wertgutachten zu erstellen, das als Grundlage für die Auszahlung der beteiligten Gemeinden dient.
Eine Auszahlung entfällt insoweit, als Standortgemeinden Grundstücke kostenfrei für die Errichtung einer Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt haben.
(1) Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der
Verbandsvorsteher.
(2) Für die Tätigkeit der Verbandsorgane und deren Zuständigkeiten gelten, soweit
diese Verbandsordnung keine abweichenden Regelungen trifft, die Vorschriften
der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sinngemäß.
und Ausübung des Stimmrechts
Die gesetzlichen Vertreter der Mitgliedsgemeinden haben je eine Stimme.
(1) Der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt.
Wird als Verbandsvorsteher der jeweilige Bürgermeister der Verbandsgemeinde, die nicht Mitglied des Verbandes ist, gewählt, hat er in der Verbandsversammlung beratendes Stimmrecht.
(2) Der Verbandsvorsteher führt nach Maßgabe dieser Verbandsordnung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die Verwaltung des Kindertagesstätten-zweckverbandes und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Verbandsversammlung.
Die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbands erfolgt nach § 9 Abs. 2 KomZG durch die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg. Für die Führung der Verwaltungsgeschäfte wird ein Verwaltungskostenbeitrag vereinbart.
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirchberg.
(1) Zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushalts (§ 18 GemHVO) erhebt der Zweckverband eine jährliche Verbandsumlage bei den Mitgliedern in folgendem Verhältnis
• zu 50 % nach der Zahl der Kinder aus den Mitgliedsgemeinden im Sinne des § 2, die zum 30. Juni eines Kalenderjahres eine Kindertagesstätte in Trägerschaft des Zweckverbandes besuchen. Besucht zum 30.06. des maßgebenden Kalenderjahres aus einzelnen Mitgliedsgemeinden kein Kind eine Kindertagesstätte des Zweckverbandes, wird 1 Kind als Berechnungsgrundlage herangezogen;
• zu 50 % nach der für die Berechnung für das laufende Jahr maßgebende Umlagegrundlage (§ 16 Abs. 1 Landesfinanzausgleichgesetz RLP).
(2) Der Zweckverband erhebt unterjährig Abschläge auf die voraussichtlichen Umlagebeträge.
Die Aufteilung des Eigenkapitals des Verbandes auf die einzelnen Verbandsmitglieder erfolgt entsprechend der am 31.12.2023 ausgewiesenen Restbuchwerte für das Produkt „Kindertagesstätten“. Soweit den Restbuchwerten der Aktivseite (Anlagevermögen) Restbuchwerte der Passivseite (Sonderposten) gegenüber stehen, vermindern sich die Werte der Aktivseite entsprechend.
Über den Beitritt weiterer Mitglieder entscheidet abschließend die Verbandsversammlung.
(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit erst festgelegt werden, wenn die Mitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung eines Liquidators erzielt haben. Über eine Auflösung kann frühestens zum 31.12.2048 entschieden werden.
(2) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds ist nur zum Ende eines Haushaltsjahres zulässig. Das Ausscheiden ist durch das Verbandsmitglied mit einer Frist von mindestens 1 Jahr schriftlich beim Verbandsvorsteher zu beantragen.
(3) Bei Auflösung des Zweckverbandes wird das Anlage- und Umlaufvermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung der Verbindlichkeiten. Die Aufteilung erfolgt im arithmetischen Mittel der Berechnungsgrundlagen der Verbandsumlage der letzten 10 Jahre.
Ferner sind die Verpflichtungen aus den bestehenden Dienstverhältnissen - insbesondere die Übernahme der Beschäftigten - zu regeln.
(4) Scheiden einzelne Ortsgemeinden aus dem Zweckverband aus, so gilt Absatz 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Herausgabe von Vermögens-gegenständen nicht erfolgt, solange diese zur Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes benötigt werden. Stattdessen ist ein entsprechender Geldbetrag zu leisten.
Diese Verbandsordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.