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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 51/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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6. Änderung der Verbandsordnung des Zweckverband Gemeinden Flughafen Hahn

Präambel

Mit der Veräußerung des Anteils des Landes Rheinland-Pfalz an den chinesischen Investor HNA im Jahre 2017 wurde der Flughafen privatisiert.

Damit waren die wesentlichen Voraussetzungen für die kommunale Erschließungsaufgabe des im Jahre 2002 gegründeten Zweckverbandes entfallen. Getragen von der Notwendigkeit, die Gesamtfläche des Flughafens zu entwickeln, haben die 4 Belegenheitsgemeinden (Bärenbach, Büchenbeuren, Hahn und Lautzenhausen) und die Ortsgemeinde Sohren auf der Basis eines in den Jahren 2018/19 erstellten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes gemeinsam die zukünftige Entwicklung von Industrie- und Gewerbegebieten im Rahmen des neu strukturierten Zweckverbandes in Angriff genommen.

Zur Verwirklichung der Ziele wurde der bestehende Zweckverband Flughafen Hahn zum 01.01.2023 umstrukturiert, die Ortsgemeinde Sohren wurde neu mit aufgenommen und die Aufgaben und Zuständigkeiten neu definiert.

Der neue Zweckverband bildet die Basis für eine enge kommunale Zusammenarbeit „rund um den Flughafen“.

Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf die gesamte Gemarkung der 5 Ortsgemeinden.

Mit der 6. Änderung der Verbandsordnung werden Einzelpunkte angepasst bzw. klargestellt, die sich seit der Anwendung der neuen Verbandstruktur ergeben haben. Insbesondere einzelne Aufgaben, die nur Teilbereiche betreffen, wurden genauer definiert.

Zur besseren Lesbarkeit wurden die Änderungen eingearbeitet und die Verbandsordnung in der Gesamtheit erlassen.

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Zweckverband trägt den Namen „Zweckverband Gemeinden Flughafen Hahn“ (Kurzform: ZVGFH).

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in 55481 Kirchberg (Hunsrück). Die postalische Anschrift lautet: Zweckverband Gemeinden Flughafen Hahn; Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg.

§ 2

Mitglieder

(1) Mitglieder des Zweckverbandes sind:

  • die Ortsgemeinde Bärenbach
  • die Ortsgemeinde Büchenbeuren
  • die Ortsgemeinde Hahn
  • die Ortsgemeinde Lautzenhausen
  • die Ortsgemeinde Sohren
  • die Verbandsgemeinde Kirchberg

(2) Neben den Ortsgemeinden als grundsätzlich zuständiger Träger der Bauleitplanung und der Erschließung von Baugebieten ist auch die Verbandsgemeinde Kirchberg Mitglied im Zweckverband, da sie gemäß § 67 Absatz 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz für die Flächennutzungsplanung zuständig ist.

(3) Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist möglich.

§ 3

Räumlicher Zuständigkeitsbereich

(1) Der räumliche Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes (Verbandsgebiet) ist das Gemeindegebiet der verbandsangehörigen Ortsgemeinden im Sinne von § 9 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz. Erfasst werden die vollständigen Gemarkungen der jeweiligen Ortsgemeinde, wodurch die Abgrenzungen des Zuständigkeitsbereichs jederzeit aus amtlichen Karten anhand der Verwaltungsgrenzen der Gemeinden ersichtlich sind. In der Anlage 1 sind die Abgrenzungen in einer Übersichtskarte wiedergegeben.

Soweit sich Veränderungen an den Gemarkungsgrenzen ergeben, verändert sich auch entsprechend der räumliche Zuständigkeitsbereich des

Zweckverbandes.

(2) Der Zweckverband erfüllt städtebauliche Aufgaben als Planungsträger gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2 in dem Teilgebiet des Verbandsgebietes gemäß Anlage 2 (Flughafengelände einschließlich zwei angrenzenden Entwässerungsanlagen). Die Karte der Anlage 2 mit der Abgrenzung und der Flächendarstellung stellt den räumlichen Zuständigkeitsbereich des Teilgebietes verbindlich dar.

(3) Der Zweckverband erfüllt städtebauliche Aufgaben als Planungs- und Erschließungsträger gemäß § 4 Absatz 1 und 3 in dem Teilgebiet des Verbandsgebietes gemäß Anlage 3 (Entwicklungsflächen außerhalb des Flughafengeländes). Grundsätzlich sind die vollständigen Gemarkungsgrenzen laut Anlage 1 erfasst, wobei die Flächen laut Anlage 2 ausdrücklich aus dem räumlichen Zuständigkeitsbereich dieses Teilgebietes ausgenommen sind. In der Anlage 3 sind die Abgrenzungen in einer Übersichtskarte wiedergegeben; für die herausgenommene Teilfläche sind die Abgrenzungen in Anlage 2 verbindlich.

(4) Bei weiteren Aufgaben des Zweckverbandes kann die Abgrenzung des

Zuständigkeitsbereichs ebenfalls von Bedeutung sein und wird in diesen Fällen jeweils bei der Aufgabenbeschreibung dargestellt.

(5) Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil der Verbandsordnung und bestimmen das Verbandsgebiet sowie diejenigen Teile des Verbandsgebietes, in denen Teilaufgaben des Zweckverbandes erfüllt werden, entsprechend den Festlegungen in Absatz 1 bis 3.

§ 4

Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die städtebauliche Entwicklung durch Planung und Erschließung des Verbandsgebietes zu fördern. Hierbei sind entsprechend den räumlichen Zuständigkeitsbereichen laut § 3 die nachfolgend aufgeführten Aufgaben zu berücksichtigen.

(2) Zuständigkeit im räumlichen Bereich im Teilgebiet des Verbandsgebietes gemäß Anlage 2 (Flughafengelände einschließlich zwei angrenzenden Entwässerungsanlagen):

a)

Die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne), auch in Gestalt von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen nach § 12 BauGB, für die eine vorhabenbezogene Nutzung festgesetzt wird, und die Entwicklung von städtebaulichen Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB bzw. gegebenenfalls Außenbereichssatzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB, unabhängig von den vorgesehenen Nutzungsarten, durchzuführen.

b)

Die Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 bis 18 BauGB - Veränderungssperre, Zurückstellung von Baugesuchen - und §§ 24 bis 28 BauGB - Vorkaufsrechte) wahrzunehmen.

c)

Über die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Absatz 1 BauGB zu entscheiden. Soweit für die maßgebende Verfahrensart für ein Baugesuch kein Einvernehmen erforderlich ist, eine Stellungnahme im Genehmigungsverfahren abzugeben.

d)

Die zum Vollzug einer Planung nach Ziffer 1 notwendigen bodenordnenden Maßnahmen (§§ 45 bis 84 BauGB - Baulandumlegung) durchzuführen.

e)

Die zum Vollzug einer Planung nach Ziffer 1 erforderliche Enteignung (§§ 85 bis 122 BauGB) zugunsten eines oder mehrerer öffentlichen Planungsträger zu beantragen.

f)

Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen im Gebiet einer Planung nach Ziffer 1 (§§ 136 bis 174 BauGB) vorzubereiten und durchzuführen.

g)

Städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB (mit Ausnahme von Erschließungsverträgen, die nachfolgend eigenständig geregelt werden) für ein Gebiet einer Planung nach Ziffer 1 vorzubereiten und abzuschließen.

h)

Bei Planungen anderer Träger öffentlicher Belange (z.B. Planfeststellungs- oder Raumordnungsverfahren) mitzuwirken, soweit die Aufgaben des Zweckverbandes betroffen sind.

(3) Zuständigkeit im räumlichen Bereich im Teilgebiet des Verbandsgebietes gemäß Anlage 3 (Entwicklungsflächen außerhalb des Flughafengeländes):

a)

Die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne), beschränkt auf Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO und Industriegebiete nach § 9 BauNVO, auch in Gestalt von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen nach § 12 BauGB, für die eine vergleichbare vorhabenbezogene Nutzung festgesetzt wird, und die Entwicklung von städtebaulichen Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB bzw. gegebenenfalls Außenbereichssatzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB mit vergleichbaren Nutzungen, durchzuführen.

b)

Das gleiche gilt für sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO, die eine vergleichbare Zielrichtung, Nutzungsart oder Zweckbestimmung wie Gewerbe- und Industriegebiete aufweisen, allerdings wegen der besonderen Inhalte nicht als solche ausgewiesen werden (§ 11 Absatz 1 BauNVO). Vorwiegend in Betracht kommen Gebiete für Einzelhandel (im Zusammenhang mit Einkaufszentren oder großflächigen Handelsbetrieben) und für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen (§ 11 Absatz 2 und Absatz 3 BauNVO).

c)

Soweit sich wegen der schwierigen Abgrenzung zukünftiger Sondergebietsnutzungen Unklarheiten der Zuständigkeit ergeben sollten, können die Mitglieder des Zweckverbandes in ihren Gremien zur Klarstellung mittels übereinstimmendem Beschluss Einzelplanungen oder Projektabsichten auf den Zweckverband übertragen.

d)

Planungen nach den vorgenannten Buchstaben a) bis c) fallen auch in den Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes, wenn die dargestellten Nutzungen überwiegend festgesetzt werden und nur ein geringerer Anteil der Flächen einer anderen Nutzungsart oder Zweckbestimmung zugeführt werden soll (z.B. Anteil Mischgebiet nach § 6 BauNVO weniger als 50 % der ausgewiesenen Bauflächen). Grünflächen, Straßen- verkehrsflächen oder anderen öffentlichen Zwecken dienende Nutzungs-ausweisungen werden hierbei nicht berücksichtigt.

e)

Der Zweckverband ist zuständig für Flächen oder bebaute Bereiche gewerblicher Nutzung ohne vorhandenen Bebauungsplan (Innenbereich nach § 34 BauGB oder Außenbereich nach § 35 BauGB). Maßgebend für die bauplanungsrechtliche Einstufung ist die jeweilige Darstellung im Flächennutzungsplan, konkret als gewerbliche Baufläche (G) nach § 1 Absatz 1 Ziffer 3 BauNVO.

f)

Der Zweckverband ist zuständig im Bereich von Bebauungsplangebieten mit der Beschränkung zur Art der baulichen Nutzung nach § 4 Absatz 3 a) bis d) dieser Verbandsordnung (Anwendung von § 30, § 31, § 33 BauGB).

g)

Dem Zweckverband obliegen die Aufgaben nach § 4 Absatz 2 b) bis h) dieser Verbandsordnung im Zuständigkeitsbereich gemäß Anlage 3 unter den Einschränkungen der Festlegungen nach § 4 Absatz 3 a) bis f).

h)

Die zum Zeitpunkt 01.01.2024 maßgebenden Bebauungspläne und Vorkaufssatzungen im Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes sind zur Klarstellung in Anlage 4 definiert, die Bestandteil der Verbandsordnung ist.

(4) Der Zweckverband ist in den Fällen des § 4 Absatz 2 a) und § 4 Absatz 3 a) bis e) dieser Verbandsordnung zuständig für die Beantragung und für Stellungnahmen von Flächenveränderungen bei Fortschreibungen des Flächennutzungsplanes.

Die Zustimmung zum Flächennutzungsplan nach § 67 Absatz 2 Satz 2 GemO verbleibt bei den Ortsgemeinden.

(5) Der Zweckverband übernimmt in den Fällen nach Absatz 2 und 3 weiter die Aufgabe der Durchführung von Erschließungsmaßnahmen (§§ 123 bis 135 BauGB) einschließlich des Abschlusses von Erschließungsverträgen (§ 11 Absatz 1 BauGB) mit öffentlichen Aufgabenträgern oder privaten Dritten zur Durchführung von solchen Erschließungsmaßnahmen. Diese Aufgabenzuordnung ist im Bereich der Anlage 2 (Flughafengelände einschließlich zwei angrenzenden Entwässerungsanlagen) auf die Erschließung von Wasser- und Abwassereinrichtungen beschränkt, es sei denn, die Erschließungsmaßnahmen werden durch Erschließungsvertrag von Dritten übernommen.

(6) Der Zweckverband übernimmt in den Fällen nach Absatz 2 und 3 auch die Aufgabe der Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes (§§ 135a BauGB).

(7) Im Rahmen seiner Aufgaben stehen dem Zweckverband nach § 7 Absatz 1 KomZG innerhalb des Verbandsgebietes für den Bereich der Anlage 3 (Entwicklungsflächen außerhalb des Flughafengeländes) auch die Satzungsbefugnis einschließlich des Rechts zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen (insbesondere für Erschließungsbeiträge im Sinne von den §§ 127 bis 135 BauGB sowie für die Erhebung von Beiträgen für Maßnahmen für den Naturschutz nach den §§ 135a bis 135c BauGB) und sonstigen Entgelten sowie die Befugnis für die Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zu, soweit in dieser Satzung nicht anderes geregelt ist.

Die Satzungsbefugnis schließt auch den Erlass einer Satzung über die Reinigung von öffentlichen Straßen mit ein.

(8) Der Zweckverband regelt im Rahmen seiner Zuständigkeit die Sicherstellung der Wasserversorgung mit den Zweckverbänden Wasserwerk Hunsrück I, Hunsrück II und den Verbandsgemeindewerken Kirchberg, sowie die Abwasserbeseitigung mit den Verbandsgemeindewerken Kirchberg einschließlich der Planung, Herstellung und Benutzung der erforderlichen Anlagen sowie der Kostentragung innerhalb und außerhalb des Verbandsgebietes, durch den Abschluss gesonderter öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen.

(9) Der Zweckverband ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgaben Grundstückseigentum zu begründen und aufzugeben, bzw. die Belastungen von Grundstücken zu vereinbaren.

(10) Der Zweckverband ist im Rahmen seiner Aufgaben zuständig für die Anwendung städtebaulicher Gebote nach dem Baugesetzbuch, konkret das Baugebot nach § 176 BauGB, das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB, das Pflanzgebot nach § 178 BauGB sowie das Rückbau- und Entsiegelungsgebot nach § 179 BauGB.

(11) Der Zweckverband kann Aufgaben außerhalb des Verbandsgebietes wahrnehmen, soweit diese zur Erreichung der Aufgaben nach § 4 Absatz 2, 3, 5, 6, 8 und 9 erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für sonstige öffentliche Infrastrukturmaßnahmen, sofern diese für die Realisierung der Aufgaben des Zweckverbandes erforderlich sind.

(12) Zur Durchführung der Aufgaben kann sich der Zweckverband Dritter bedienen oder diese beauftragen.

(13) Der Zweckverband kann zur Umsetzung seiner Aufgaben im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht (Streu- und Räumpflicht) einen gemeinsamen Bauhof errichten und betreiben. Er kann hierzu, sofern es die Aufgabenerfüllung erfordert, eigenes Personal einstellen.

§ 5

Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung (§ 6) und der Verbandsvorsteher (§ 8).

§ 6

Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsversammlung gehören die Ortsbürgermeister der Mitgliedsgemeinden und der Bürgermeister der Verbandsgemeinde kraft Amtes (§ 88 Absatz 1 GemO i.V.m. § 8 Absatz 2 Satz 3 KomZG) an. Darüber hinaus entsenden die Ortsgemeinden Bärenbach, Büchenbeuren, Hahn, Lautzenhausen jeweils 2 Vertreter, die Ortsgemeinde Sohren 3 Vertreter und die Verbandsgemeinde Kirchberg 2 Vertreter in die Verbandsversammlung. Jede Ortsgemeinde und die Verbandsgemeinde hat jeweils nur eine Stimme.

(2) Die Ortsbürgermeister werden im Verhinderungsfall durch die Beigeordneten nach § 50 Absatz 2 GemO i.V.m. § 7 Absatz 1 Nr. 6 KomZG vertreten. Die weiteren Vertreter und deren Stellvertreter jeder Ortsgemeinde werden vom jeweiligen Ortsgemeinderat aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit der Gemeinderäte (§ 9 Absatz 1 KomZG) gewählt. Die Wahl ist widerruflich.

(3) Das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes wird durch dessen Vertreter ausgeübt. Die Stimmen können je Verbandsmitglied nur einheitlich abgegeben werden.

(4) Das Stimmrecht der Verbandsgemeinde ruht bei allen Angelegenheiten, bei denen die Ortsgemeinden nach § 2 BauGB als Träger der Bauleitplanung bzw. als Erschließungsträger zuständig sind (§ 4 Absatz 2, 3, 5 bis 8 sowie Absatz 10).

§ 7

Aufgaben und Geschäftsgang der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, für die nicht der Verbandsvorsteher zuständig ist, insbesondere

  1. für die Wahl des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters,
  2. für die Änderung der Verbandsordnung sowie die Auflösung des Verbandes und die Auseinandersetzungsvereinbarung,
  3. für den Erlass von Satzungen des Verbandes einschl. der Haushaltssatzung, Nachtragshaushaltssatzung und der Bebauungspläne sowie städtebauliche Satzungen,
  4. für die Feststellung der Jahresrechnung des Verbandes und der Jahresabschlüsse etwaiger Sonderrechnungen für Sondervermögen,
  5. für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, insbesondere über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach VOB und VOL
  6. für die Entscheidung über die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von Einrichtungen des Verbandes,
  7. für die Beschlussfassung über Maßnahmen, die sich sonst erheblich auf den Haushalt des Verbandes auswirken oder die kommunalpolitisch bedeutsam sind,
  8. für die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn im Einzelfall der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis des Verbandes mehr als 10.000 € beträgt,
  9. für die Übertragung von Aufgaben auf den Verbandsvorsteher und
  10. für den An- und Verkauf von Grundstücken.

(2) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es eine Mitgliedsgemeinde unter Angabe der Verhandlungsgegenstände, für die die Verbandsversammlung zuständig ist, schriftlich verlangt.

(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder vertreten sind.

(4) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig und wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist diese beschlussfähig, auch wenn weniger als die Hälfte der Verbandsmitglieder, mindestens jedoch 2 Mitglieder, vertreten sind. Bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen.

(5) Die Verbandsversammlung beschließt mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit in der Verbandsordnung nichts anderes geregelt ist.

§ 8

Verbandsvorsteher

(1) Die Verbandsversammlung wählt auf die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen einen Verbandsvorsteher und einen Stellvertreter. Der Verbandsvorsteher soll gesetzlicher Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein, das kommunale Gebietskörperschaft ist, ansonsten nimmt er nur mit beratender Stimme teil.

(2) Der Verbandsvorsteher ist der gesetzliche Vertreter des Verbandes und Vorsitzender der Verbandsversammlung. Die Verbandsverwaltung wird gem. § 10 dieser Verbandsordnung der Verbandsgemeinde Kirchberg übertragen.

(3) In eigener Zuständigkeit erledigt er die Geschäfte der laufenden Verbandsverwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Soweit er nicht ohnehin nach diesen Bestimmungen zuständig wäre, entscheidet er

  1. über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, insbesondere über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu 20.000 € im Einzelfall,
  2. über außer- und überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, soweit sie unerheblich sind.
  3. die Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes in unbeschränktem Umfang,
  4. über die unbefristete Niederschlagung und Erlass von Forderungen bei unerheblichen Beträgen,
  5. über die Vermietungen und Verpachtungen, die einzeln nicht mehr als 5.000 € pro Jahr erbringen und
  6. bei der Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn im Einzelfall der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis des Verbandes nicht mehr als 10.000 € beträgt

§ 9

Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Der Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter, sowie die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeiten gelten die Vorschriften der GemO entsprechend.

(2) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter erhalten keine gesonderten Aufwandsentschädigungen vom Verband. Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder der Verbandsversammlung für die Teilnahme an Sitzungen eine Entschädigung. Die Entschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,00 € je Sitzung gewährt. Sonstige Kosten werden nicht erstattet.

§ 10

Führung der Verwaltungsgeschäfte

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Verband der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg. Die Verbandsgemeindeverwaltung erhält für ihre Tätigkeit einen Verwaltungskostenbeitrag, der sich nach den tatsächlichen Aufwendungen richtet.

(2) Eine eigene Geschäftsführung ist nicht vorgesehen. Die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg führt die Verwaltungsgeschäfte des Verbandes entsprechend § 68 GemO in dessen Namen und in dessen Auftrag; sie ist dabei an Beschlüsse der Verbandsversammlung und an Entscheidungen des Verbandsvorstehers gebunden. Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen.

(3) Für die Aufstellung der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes, die Haushaltsführung und die Rechnungslegung des Verbandes gelten die für die Gemeinden maßgebenden Vorschriften sinngemäß. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Entsprechend § 68 Abs. 4 GemO wird der Grundsatz der Einheitskasse in Verbandsgemeinden auch auf die Kasse des Zweckverbandes ausgedehnt.

(5) Verletzt ein Bediensteter der Verbandsgemeinde in Ausübung einer Verbandsaufgabe die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet der Verband. In anderen Fällen haftet das Mitglied, für das er tätig ist bzw. war.

§ 11

Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Finanzbedarf des Zweckverbandes wird insbesondere gedeckt durch:

  1. Einnahmen aus laufender Geschäftstätigkeit
  2. Beiträgen und Gebühren Dritter bzw. sonstigen Entgelten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. aus Ablösevereinbarungen)
  3. Zuweisungen (Fördermittel)
  4. Einnahmen aus der Aufnahme von Kapitalmarktmitteln (Darlehen) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften
  5. die von den Verbandsmitgliedern zu zahlenden Verbandsumlagen (Finanzierungsbeiträge). Der Verband erhebt dazu

a)

eine Einlage zum 01.01.2023 zur Liquiditätssicherung in Höhe von 20.000 € je Verbandsmitglied.

b)

eine Verwaltungs- und Betriebskostenumlage, die den Finanzbedarf für Aufwendungen im Ergebnishaushalt, mit Ausnahme der Zinsaufwendungen für Investitionskredite, deckt und

c)

eine Investitionskostenumlage, die der restlichen Deckung von Auszahlungen für diesen Aufgabenbereich im Finanzhaushalt, inkl. der Zinsaufwendungen für Investitionskredite, dient.

(2) An der Verwaltungs- und Betriebskostenumlage sind beteiligt:

  1. die Ortsgemeinde Bärenbach mit 22,5 %
  2. die Ortsgemeinde Büchenbeuren mit 22,5 %
  3. die Ortsgemeinde Hahn mit 10 %
  4. die Ortsgemeinde Lautzenhausen mit 22,5 %
  5. die Ortsgemeinde Sohren mit 22,5 %

(3) Die Verwaltungs- und Betriebskostenumlage werden zu je einem Viertel des entsprechenden Haushaltsplanansatzes am 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. des laufenden Haushaltsjahres zur Zahlung fällig. Sofern Haushaltssatzungen und Haushaltspläne des Zweckverbandes bzw. der Mitgliedsgemeinden noch nicht bestandskräftig sind, werden ggf. Abschlagszahlungen in Höhe der Vorjahresansätze zu den genannten Fälligkeiten gezahlt.

(4) Die Investitionskostenumlage wird entsprechend folgendem Schlüssel nach Bedarf erhoben:

(a)

50% von der jeweiligen Standortgemeinde

5 % von der Ortsgemeinde Hahn

15 % von den jeweils anderen Ortsgemeinden

(b)

Für den Fall, dass ein Gewerbegebiet/Industriegebiet/Sondergebiet in der Ortsgemeinde Hahn realisiert wird, wird folgender Schlüssel festgesetzt:

50% von der Ortsgemeinde Hahn

12,5 % von den jeweils anderen Ortsgemeinden.

(5) Der Anteil des jeweiligen Verbandsmitgliedes am Eigenkapital entspricht der anteiligen Einlage nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 a.

§ 12

Regelung zur Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl nach § 13 Abs. 4 LFAG und Verwendung der Einnahmen

(1) Die Gewerbesteueristeinnahmen und die Ist-Einnahmen der Grundsteuer B im gesamten Verbandsgebiet (lt. § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1) dieses Vertrages werden nach § 13 Abs. 4 LFAG in der jeweils gültigen Fassung bei den Ermittlungen der Steuerkraftmeßzahlen der Mitgliedsgemeinden entsprechend dem Investitionskostenumlageschlüssel gem. § 11 Abs. 4 a) dieser Verbandsordnung berücksichtigt und umverteilt. Für ein Gewerbegebiet der Ortsgemeinde Hahn werden abweichend von Satz 1 die Gewerbesteueristeinnahmen und die Ist-Einnahmen bei der Grundsteuer B nach § 13 Abs. 4 LFAG in der jeweils gültigen Fassung bei den Ermittlungen der Steuerkraftmeßzahlen entsprechende dem Investitionskosten-umlageschlüssel gem. § 11 Abs. 4 b) dieser Verbandsordnung berücksichtigt; im Übrigen bleibt es für die OG Hahn bei der Regelung von Satz 1, soweit es um das Steueraufkommen der anderen Mitgliedskommunen geht.

(2) Die Einnahmen aus den Konzessionsabgaben für das gesamte Verbandsgebiet (lt. § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1) werden entsprechend der

Investitionskostenumlage nach § 11 Abs. 4 a) umverteilt.

(3) Die Mitgliedsgemeinden verpflichten sich bei wesentlichen Änderungen der Finanzverfassung der Gemeinden, insbesondere des Gewerbesteuergesetzes oder des Finanzausgleichsgesetzes, die vorstehenden Regelungen in einer dem Geist und dem wirtschaftlichen Zweck dieser Verbandsordnung entsprechenden Weise zu überprüfen und ggf. neu zu fassen.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 finden frühestens zum 01.01.2024

Anwendung.

(5) Die Einnahmen des Verbandes werden in folgender Reihenfolge verwandt:

  1. Deckung sämtlicher Kosten (Aufwendungen und Ausgaben) des Zweckverbandes einschließlich der kalkulatorischen Kosten (AfA),
  2. Außerordentliche Tilgung der Verbindlichkeiten des Zweckverbandes, soweit wirtschaftlich sinnvoll,
  3. Ein dann noch vorhandener Überschuss wird entsprechend den Anteilen nach § 11 Abs. 4 a) dieser Verbandsordnung an die Verbandsmitglieder ausgezahlt. Es sei denn, der Überschuss resultiert aus den Investitionen für ein Gewerbegebiet in der Gemeinde Hahn, dann findet § 11 Abs. 4 b) Anwendung. Die Einlage nach § 11 Abs. 1 muss jedoch beim Verband verbleiben und unterliegt nicht der Rückzahlung von Überschüssen.

§ 13

Erschließungsanlagen

(1) Die Erschließungsanlagen (Straßen, Straßenbeleuchtung, Gehwege, etc.) einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens gehen nach der kompletten Veräußerung sämtlicher erschlossener Gewerbegrundstücke in dem jeweiligen Gebiet (die sich im Eigentum des ZV befanden), spätestens 10 Jahre nach Herstellung der öffentlichen Verkehrsanlagen (letzte Unternehmerrechnung und Widmung) unentgeltlich in das Eigentum des Verbandsmitgliedes über, in dessen Gemarkung die Anlagen sind.

(2) Dem jeweiligen Verbandsmitglied obliegen in seinem Bereich, nach dem Übergang der Erschließungsanlagen, die Verkehrssicherungspflicht, die Unterhaltung und der Ausbau für diese Anlagen.

§ 14

Auflösung

(1) Für die Auflösung des Verbandes gelten die allgemeinen gesetzlichen Regeln. Darüber hinaus wird im Falle der Auflösung des Verbandes das nach Tilgung der Schulden verbleibende Vermögen des Verbandes veräußert. Zunächst ist die Einlage nach § 11 Abs. 1 entsprechend der Einzahlung an die Mitgliedsgemeinden auszuzahlen. Der verbleibende Betrag wird unter den Mitgliedsgemeinden nach dem Verhältnis ihrer Anteile an den Investitionskostenumlagen, die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt wurden, aufgeteilt; eventuell verbleibende Schulden gehen im selben Verhältnis auf die Mitgliedsgemeinden über. Die Abwicklung obliegt dem Verbandsvorsitzenden.

(2) Dem jeweiligen Verbandsmitglied werden die in seiner Gemarkung gelegenen verbandseigenen Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, soweit sie nicht Bestandteil von Erschließungsanlagen sind, zum Anlagewert abzüglich etwaiger Sonderposten der dann maßgebenden Bilanz unentgeltlich übertragen.

(3) Der Verband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange die Abwicklung einzelner Geschäfte dies erfordert.

(4) Zur Auflösung des Zweckverbandes ist ein Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der verbandsordnungsgemäßen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder erforderlich.

(5) Die Kündigung der Mitgliedschaft oder ein einseitiger Austritt ist grundsätzlich nicht möglich, da hierdurch der Zweck des Verbandes nicht mehr erfüllt werden kann.

§ 15

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verbandsordnung unwirksam sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

§ 16

Entscheidung bei Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedsgemeinden oder seinen Mitgliedsgemeinden untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis, insbesondere über Vermögensauseinandersetzungen, über die Aufteilung der Überschüsse oder über die Pflicht zur Tragung der Verbandskosten, ist die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis zur Schlichtung anzurufen.

§ 17

Form der öffentlichen Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Veröffentlichungsorgan der Verbandsgemeinde Kirchberg.

§ 18

Inkrafttreten der Verbandsordnung

Die Verbandsordnung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2024 in Kraft.

Anlagen:
  • Anlage 1: Übersichtskarte Zuständigkeitsbereich Zweckverband nach § 3 Absatz 1 (Verbandsgebiet)
  • Anlage 2: Karte zur Abgrenzung des Teilgebietes des Verbandsgebietes nach § 3 Absatz 2 (Flughafengelände einschließlich zwei angrenzenden Entwässerungsanlagen)
  • Anlage 3: Übersichtskarte des Teilgebietes des Verbandsgebietes nach § 3 Absatz 3 (Entwicklungsflächen außerhalb des Flughafengeländes)
  • Anlage 4: Zusammenstellung Bebauungspläne und Vorkaufssatzungen, für die nicht mehr die Ortsgemeinden sondern der Zweckverband zuständig ist (Stichtag 01.01.2024)
Feststellung der 6. Änderung
der Verbandsordnung
des Zweckverbandes
„Zweckverband Gemeinden Flughafen Hahn“
gemäß § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über
die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)

Die 6. Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gemeinden Flughafen Hahn wird entsprechend dem Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gemeinden Flughafen Hahn vom 09.10.2023 und der zustimmenden Beschlüsse der Ortsgemeinden Bärenbach vom 24.11.2023, Büchenbeuren vom 17.11.2023, Hahn vom 20.11.2023, Lautzenhausen vom 25.10.2023, Sohren vom 29.11.2023 und dem Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Kirchberg vom 05.12.2023, hiermit gemäß § 6 Absatz 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBL. S. 21), durch die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis festgestellt.

55469 Simmern, 06.12.2023
Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis
SG31.1, Az: 866/20 Nr. 841
Gez. Volker Boch, Landrat
DS