Hinweise zum richtigen Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen. Durch den unsachgemäßen und leichtsinnigen Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen kommt es rund um den Silvestertag Jahr für Jahr zu Unfällen und Bränden. Die Ordnungsbehörde verweist daher auf die einschlägigen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der 1. Sprengstoffverordnung und gibt Tipps für den richtigen Gebrauch von Feuerwerkskörpern. Zunächst sollten Sie ein besonderes Augenmerk auf die zwei unterschiedlichen Kategorien von Feuerwerksartikeln legen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 sind beispielsweise Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerke, Wunderkerzen und Partyknaller. Zur Kategorie 2 zählen Raketen, Batterien, Knallkörper, Sonnenräder oder China-Böller. Für den Umgang mit pyrotechnischen Produkten der Kategorie 1 gilt ein Mindestalter von zwölf Jahren, für die Kategorie 2 von 18 Jahren. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur in der Zeit von 29. Dezember bis zum 31. Dezember verkauft werden. Ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. Abgebrannt dürfen pyrotechnische Gegenstände lediglich am 31. Dezember und am 01. Januar. Wegen erhöhter Brandgefahr ist es bundesweit verboten, in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern Feuerwerkskörper anzuzünden. In der Sprengstoffverordnung heißt es wörtlich: „Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen so wie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten“. In der Nähe von Oberleitungen, Tankstellen, leicht entzündlichen Gegenständen und Dachvorsprüngen ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern daher ebenfalls nicht erlaubt.