Der Ortsgemeinderat Wahlenau hat am 12.09.2024 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern vom 06.12.2024, Az.: 31.1, 653/40 Nr. 614 hiermit bekannt gemacht wird:
Der im Eigentum der Ortsgemeinde Wahlenau stehende Wirtschaftsweg in der Gemarkung Wahlenau, Flur 4, Flurstück 51 wird eingezogen und von seiner bisherigen Nutzung als „Weg“ entbunden. Die Wegefläche ist in der beiliegenden Flurkarte rot dargestellt. Die Flurkarte ist Bestandteil dieser Satzung.
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
55487 Wahlenau, den 11.12.2024 Rosemarie Bongard-Schroeder
Anlage - Flurkarte (Auszug)
Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis als Aufsichtsbehörde stimmt gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes der vom Gemeinderat der Ortsgemeinde Wahlenau beschlossenen Satzung über die Einziehung der Wirtschaftswege in der Gemarkung Wahlenau, Flur 4, Flurstück 51 entsprechend der Markierung im Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, zu.
Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis
Ludwigstraße 3-5
55469 Simmern/Hunsrück, 06.12.2024
Im Auftrag: Michel
Az.: 31.1-653/40 Nr. 614
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.