Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 KomZG i.V.m. § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz folgende Nachtragshaushaltssatzung
beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
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| gegenüber bisher Euro | veränderte um Euro | nunmehr festgesetzt auf Euro |
| 1. | im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 302.500 | -75.950 | 226.550 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 302.500 | -75.950 | 226.550 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 0 | 0 | 0 |
| 2. | im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0 | 35.200 | 35.200 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 5. | 152.000 | -5.152.000 | 0 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 7.705.000 | -4.324.300 | 3.380.700 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -2.553.000 | -827.700 | -3.380.700 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -2.553.000 | -782.500 | -3.345.500 |
Der Gesamtbetrag der bisher vorgesehenen Kredite wird von 2.553.00 € auf 3.345.500 € geändert.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite für die Liquiditätssicherung bleibt unverändert bei 1.000.000 €
46 ZV Gemeinden Flughafen Hahn — Nutzer: 01025 Bonn
Die Höhe der Wertgrenze wird nicht geändert.
ZV Gemeinden Flughafen Hahn, den 10.12.2025
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Nachtragshaushaltssatzung ist gem. § 7 KomZG i.V.m. § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 08.12.2025 vorgelegt worden.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 GemO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgende Teilen der Haushaltssatzung wird hiermit erteilt:
Gesamtbetrag der Investitionskredite — 3.345.500 €
Höchstbetrag der Liquiditätskredite — 1.000.000 €
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.12.2025 bis 22.12.2025 jeweils montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags (durchgehend) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Zimmer 202 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande
gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und |
| Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. | |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung
geltend machen.