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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Genehmigung der Neufassung der Zweckvereinbarung „Nutzung Soonwaldschule Gemünden“ durch die Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)

durch die Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)

Die Neufassung der Zweckvereinbarung „Nutzung Soonwaldschule Gemünden“ über die Nutzung der Soonwaldschule in Gemünden zwischen der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen und der Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) wird hiermit nach § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), durch die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis genehmigt.

55469 Simmern, 03.12.2025
Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis
SG 31.1, Az.: 001/43 Nr. 868
Volker Boch
Landrat

Neufassung

der Zweckvereinbarung Nutzung Soonwaldschule Gemünden

Die Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Kirchberg (Hunsrück) und Simmern-Rheinböllen haben in ihrer Sitzung vom 26.06.2025 und vom 03.07.2025 die nachfolgende Neufassung der Zweckvereinbarung Nutzung Soonwaldschule Gemünden beschlossen:

Gemäß § 76 Abs. 2 und § 79 Schulgesetz (SchulG) vom 30.03.2004 (GVBl Ss. 239) in Verbindung mit § 12 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S.476) treffen die Verbandsgemeinden Simmern-Rheinböllen und Kirchberg (Hunsrück) zum Zwecke der Aufteilung der Kosten für die Soonwaldschule in Gemünden folgende Vereinbarung:

§ 1 Schulträger und Schulbezirk

(1)

Schulträger der Soonwaldschule Gemünden ist die Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück).

(2)

Der Schulbezirk der Soonwaldschule Gemünden umfasst derzeit die Ortsgemeinden Dickenschied, Gehlweiler, Gemünden, Henau, Rohrbach, Schlierschied, Woppenroth (Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück)), Belgweiler, Mengerschied, Ravengiersburg und Sargenroth (Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen). Mit der noch ausstehenden Genehmigung der Schulbehörde werden darüber hinaus zusätzlich die Ortsgemeinden Ohlweiler, Oppertshausen und Schönborn (Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen) dem Schulbezirk der Soonwaldschule Gemünden zugeordnet.

§ 2 Bereitstellung des Schulgrundstücks

Die Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) stellt das Schulgebäude in Gemünden (Flur 9, Parzelle 19/3) als Grundschule für den Grundschulbezirk Gemünden zur Verfügung.

§ 3 Finanzierung

(1)

Die vom Schulträger zu übernehmenden Kosten (§§ 74 Abs. 3 und 75 Abs. 2 SchulG) werden von den Verbandsgemeinden Kirchberg (Hunsrück) und Simmern-Rheinböllen anteilig getragen. Der Maßstab der Kostenverteilung ist nach § 79 Abs. 3 SchulG jeweils die Zahl der Schüler, die aus dem Bereich dieser Gebietskörperschaften die Soonwaldschule Gemünden besuchen. Die Stichtage für die Ermittlung der Schülerzahlen sind in Absatz 2 Satz 3 geregelt.

(2)

Das gesamte Schulgebäude und das dazugehörige Grundstück werden zu 100% von der Soonwaldschule Gemünden genutzt.

Der jährliche Fehlbetrag des Ergebnishaushaltes wird anhand der Schülerzahlen gem. § 1 verteilt. Stichtag für die Ermittlung der Schülerzahlen ist der 01. August eines Jahres, basierend auf § 8 Abs. 1 SchulG, wonach das Schuljahr am 01. August beginnt.

(3)

Die noch bestehenden offenen Forderungen der Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) aus Investitionstätigkeiten gelten mit Inkrafttreten der Neufassung der Zweckvereinbarung als abgegolten.

§ 4 Haushaltsabwicklung

(1)

Zu den jährlichen Haushaltsansätzen der Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) für die Soonwaldschule Gemünden ist die Zustimmung der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen herzustellen.

(2)

Die Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) fordert jährlich nach Genehmigung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes von der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen die Kostenanteile an. Von dem gesamten Fehlbetrag nach § 3 Abs. 2 werden 80 % als Abschlagszahlung erhoben, zahlbar in zwei gleichen Raten jeweils zum 01. April und 01. Oktober.

(3)

Nach Vorliegen des Jahresabschlusses hat die Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück) eine genaue Abrechnung über die Kosten des abgelaufenen Haushaltsjahres zu erstellen und diese der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen zuzuleiten.

§ 5 Kündigung

Die Kündigung dieser Vereinbarung ist nur zum Ende eines Schuljahres zulässig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und wird mit Ablauf des fünften auf das Kündigungsschuljahr folgenden Schuljahres wirksam.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Vereinbarung tritt nach Zustimmung der Verbandsgemeinderäte der Verbandsgemeinden Kirchberg (Hunsrück) und Simmern-Rheinböllen mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft. Zeitgleich tritt die Zweckvereinbarung vom 28.03.2008/08.04.2008 außer Kraft.

Kirchberg (Hunsrück), 29.07.2025  —  Simmern/Hunsrück, 21.07.2025
Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück)  —  Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
Peter Müller, Bürgermeister  —  Michael Boos, Bürgermeister