1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025 findet die
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinden bilden teilweise bis zu drei Stimmbezirke.
Die einzelnen Stimmbezirke mit den Adressen der Wahlräume sind in der nachfolgenden Auflistung ersichtlich, ebenso ist erkennbar, welche Wahllokale barrierefrei zu erreichen sind:
| Wahl-bez.-Nr. | Ort | Wahlraum | Wahlraum barrierefrei |
| 101 | 55483 Bärenbach | Gemeindesaal | barrierefrei |
| 101 | 56858 Belg | Gemeindehaus | nicht barrierefrei |
| 101 | 55491 Büchenbeuren | Evang. Gemeindehaus | barrierefrei |
| 102 | 55491 Büchenbeuren | Ehemaliges Volksbankgebäude | barrierefrei |
| 101 | 55483 Dickenschied | Kulturscheune | nicht barrierefrei |
| 101 | 55487 Dill | Gemeindehaus | barrierefrei |
| 101 | 55481 Dillendorf | Gemeindehaus | barrierefrei |
| 101 | 55490 Gehlweiler | Gemeindehaus | nicht barrierefrei |
| 101 | 55490 Gemünden | Bürgerhaus | barrierefrei |
| 102 | 55490 Gemünden | Bürgerhaus | barrierefrei |
| 101 | 56850 Hahn | Gemeindehaus | barrierefrei |
| 101 | 55481 Hecken | Gemeindehaus | barrierefrei |
| 101 | 55483 Heinzenbach | Gemeindehaus | barrierefrei |
| 101 | 55490 Henau | Gemeindehaus | barrierefrei |
| 101 | 55483 Hirschfeld | Alte Schule | nicht barrierefrei |
| 101 | 55483 Kappel | Gemeindehaus | barrierefrei |
| 101 | 55481 Kirchberg | Ratskeller | barrierefrei |
| 102 | 55481 Kirchberg | Freiherr-von- Drais-Grundschule | barrierefrei |
| 103 | 55481 Kirchberg | Evang. Gemeindezentrum | barrierefrei |
| 101 | 55481 Kludenbach | Gemeindehaus | barrierefrei |
| 101 | 55487 Laufersweiler | Bürgerhalle | barrierefrei |
| 101 | 55483 Lautzenhausen | Gemeindehaus | barrierefrei |
| 101 | 55481 Lindenschied | Gemeindehaus | barrierefrei |
| 101 | 55481 Maitzborn | Gemeindehaus | nicht barrierefrei |
| 101 | 55481 Metzenhausen | Gemeindehaus | nicht barrierefrei |
| 101 | 55481 Nieder Kostenz | Gemeindehaus | barrierefrei |
| 101 | 55487 Niedersohren | Gemeindehaus | barrierefrei |
| 101 | 55491 Niederweiler | Gemeindehaus | nicht barrierefrei |
| 101 | 55481 Ober Kostenz | Gemeindehaus | barrierefrei |
| 101 | 56850 Raversbeuren | Vereinshaus | barrierefrei |
| 101 | 55481 Reckershausen | Gemeindehaus- keller | barrierefrei |
| 101 | 56858 Rödelhausen | Gemeindehaus | nicht barrierefrei |
| 101 | 55481 Rödern | Gemeindehaus | nicht barrierefrei |
| 101 | 55490 Rohrbach | Gemeindehaus | barrierefrei |
| 101 | 55483 Schlierschied | Gemeindehaus | barrierefrei |
| 101 | 55481 Schwarzen | Gemeindehaus | barrierefrei |
| 101 | 55487 Sohren | Bürgerhalle | barrierefrei |
| 102 | 55487 Sohren | Bürgerhalle | barrierefrei |
| 103 | 55487 Sohren | Bürgerhalle | barrierefrei |
| 101 | 55487 Sohrschied | Gemeindehaus | nicht barrierefrei |
| 101 | 55481 Todenroth | Gemeindehaus | nicht barrierefrei |
| 101 | 55483 Unzenberg | Gemeindehaus | barrierefrei |
| 101 | 55491 Wahlenau | Gemeindehaus | barrierefrei |
| 101 | 55481 Womrath | Gemeindehaus | nicht barrierefrei |
| 101 | 55490 Woppenroth | Gemeindehaus | barrierefrei |
| 101 | 56858 Würrich | Gemeindehaus | barrierefrei |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 29.01.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die fünf Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ab 13.00 Uhr in der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg (Hunsrück), Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, zusammen. Die Wahlräume sowie die Zusammensetzung der Briefwahlvorstände werden am Eingang der Verbandsgemeindeverwaltung durch Aushang bekanntgegeben. Jedermann hat Zutritt zu den Sitzungen der Briefwahlvorstände.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
Der Wähler gibt
- seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
- und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).