Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 7 KomZG i.V.m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 462.650 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 458.300 Euro
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — 4.350 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 8.700 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 3.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -3.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — -5.700 Euro
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 153.877,99 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 164.878 Euro. und zum 31.12.2025 169.228 Euro.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gem. § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 29.01.2025 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 07.02. 2025 bis 17.02.2025 jeweils montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags (durchgehend) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Zimmer 311 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.