1.) Bekanntmachung Satzungsbeschluss:
Der Ortsgemeinderat Woppenroth hat am 18.01.2024 die Aufhebung des Bebauungsplanes „Im Steitz“ als Satzung beschlossen. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Woppenroth: Flur 3 Flurstücke 5/1, 6 teilweise, 7/2, 7/3 teilweise, 8/5 teilweise, 8/6 teilweise, 9/1, 10/1, 10/2 teilweise sowie Flur 4 Flurstücke 4/1, 4/3 teilweise, 4/4 teilweise, 4/5 teilweise, 4/8, 4/9 teilweise, 5/3 teilweise, 49/1 teilweise.
Ergänzend zu der Aufzählung der betroffenen Grundstücke wird nachfolgend eine Übersichtskarte abgedruckt. Sie ist nicht verbindlich, sondern dient nur der besseren Orientierung:
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Bebauungsplans „Im Steitz“ der Ortsgemeinde Woppenroth gemäß § 1 Abs. 8 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.
Jedermann kann die Aufhebungsunterlagen einschließlich der Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg (Hunsrück), Marktplatz 5, Zimmer 418, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können aber auch auf unserer Internetseite „www.kirchberg-hunsrueck.de“ unter der Rubrik „Gemeinden / Ortsgemeinden / Woppenroth / Bebauungspläne“ eingesehen werden.
2.) Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB sowie ein Mangel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Ortsgemeinde Woppenroth, 55490 Woppenroth, oder Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg) geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Ziffer 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.