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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kirchberg für das Jahr 2025 vom 05.02.2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

16.158.500 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

16.039.500 Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

119.000 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf

706.700 Euro

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

2.211.300 Euro

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

5.508.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-3.296.700 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

2.590.000 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen(Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  —  300.000 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0 Euro

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 0 Euro

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1.

der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Sondervermögen „Verbandsgemeindewerke“ auf

6.404.000 Euro

2.

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Sondervermögen „Verbandsgemeindewerke“ auf

1.000.000 Euro

3.

Verpflichtungsermächtigungen

Sondervermögen „Verbandsgemeindewerke“ auf

0 Euro

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

0 Euro

§ 6 Gebühren und Beiträge

Für die kommunalen Einrichtungen „Abwasserbeseitigung“ und „Wasserversorgung“ werden Benutzungsgebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 und den Satzungen über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- sowie über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung -Entgeltsatzung Wasserversorgung- der Verbandsgemeinde Kirchberg in der derzeit geltenden Form erhoben.

Nach §§ 2 Abs. 1, 7-9 KAG sowie §§ 1 Abs. 3, 11-19 der Entgeltsatzung „Wasserversorgung“ sowie §§ 1 Abs. 4, 12-26 der Entgeltsatzung „Abwasserbeseitigung“ werden folgende laufende Entgelte festgesetzt:

1.

Laufende Entgelte für die Abwasserbeseitigung:

1.1

Schmutzwassergebühr je cbm Schmutzwasser inklusive Abwasserabgabe

2,41 €

1.2

Wiederkehrender Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung je qm beitragspflichtige Fläche

0,24 €

1.3

Entgelt für die Straßenentwässerung der Gemeindestraßen je qm entwässerter Straße bei bestehender Vereinbarung (Vorausleistungen)

0,37 €

1.4

Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben:

Fäkalschlammgebühr mit Abfuhr

35,80 €/cbm

Schmutzwassergebühr aus geschlossenen Gruben mit Abfuhr

17,60 €/cbm

Schmutzwassergebühr aus geschlossenen Gruben ohne Abfuhr

2,20 €/cbm

2.

Einmalige Beiträge Abwasserbeseitigung:

2.1

Durchschnittsatz Schmutzwasser je qm beitragspflichtige Fläche mit Förderung

7,38 €

2.2

Durchschnittsatz Schmutzwasser je qm beitragspflichtige Fläche ohne Förderung

5,57 €

2.3

Durchschnittsatz Niederschlagswasser je qm beitragspflichtige Fläche mit Förderung

8,91 €

2.4

Durchschnittsatz Niederschlagswasser je qm beitragspflichtige Fläche ohne Förderung

17,66 €

3.

Laufende Entgelte Wasserversorgung in den Ortsgemeinden

Bärenbach, Belg, Büchenbeuren (Ortsteil Scheid), Dickenschied, Dill, Dillendorf, Gehlweiler, Gemünden, Hahn, Hecken, Heinzenbach, Henau, Kappel, Kirchberg, Kludenbach, Lautzenhausen, Lindenschied, Maitzborn, Metzenhausen, Nieder Kostenz, Niedersohren, Ober Kostenz, Raversbeuren, Reckershausen, Rödelhausen, Rödern, Rohrbach, Schlierschied, Schwarzen, Sohrschied, Todenroth, Unzenberg, Womrath, Woppenroth und Würrich:

Netto-

entgelt

Umsatz-

steuer

Brutto-

entgelt

%

3.1

Grundgebühr für:

3.1.1

Wasserzähler mit der

Nenngröße Q3-4

jährlich

84,00

7

5,88

89,88

3.1.2

Wasserzähler mit der

Nenngröße Q3-10

jährlich

201,60

7

14,11

215,71

3.1.3

Wasserzähler mit der

Nenngröße Q3-16

jährlich

336,00

7

23,52

359,52

3.1.4

Wasserzähler mit der

Nenngröße Q3-25

jährlich

504,00

7

35,28

539,28

3.1.5

Wasserzähler mit der

Nenngröße Q3-63

jährlich

1.344,00

7

94,08

1.438,08

3.1.6

Wasserzähler mit der

Nenngröße Q3-100

jährlich

2.016,00

7

141,12

2.157,12

3.2

Benutzungsgebühr für

Standrohrzähler täglich

1,00

7

0,07

1,07

3.3

Kaution für

Standrohrzähler

1.000,00

0,00

1.000,00

3.4

Verbrauchsgebühr

je cbm Wasser

1,96

7

0,14

2,10

4.

Einmalige Beiträge Wasserversorgung

4.1

Durchschnittsatz je qm beitragspflichtige Fläche

4,83

7

0,34

5,17

§ 7 Umlage

(Verbandsgemeindeumlage/Sonderumlage Betriebsvollzug Gemeindewald)

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 31,00 v. H. festgesetzt.

Neben der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage wird gemäß § 32 Abs. 2 LFAG eine Sonderumlage für den Betriebsvollzug im Gemeindewald von 35,00 € je Hektar reduzierter Holzbodenfläche erhoben.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 47.647.143 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 47.982.543 Euro und zum 31.12. 2025 48.101.543 Euro.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit wird nicht zugelassen.

Verbandsgemeinde Kirchberg
Kirchberg, 05.02.2025
Peter Müller, Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO in Verbindung mit §§ 80 Abs. 3, 103 Abs. 2 GemO und § 15 EigAnVO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 5 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

Die nach §§ 95 Abs. 4 GemO und 80 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 103 Abs. 2 GemO und § 15 EigAnVO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird erteilt:

1.

Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebs Verbandsgemeindewerke (§ 103 Abs. 2 GemO): 6.404.000 €

2.

Die rechtlich noch bestehende Kreditgenehmigung für den Haushalt 2024 wird zur Klarstellung aufgehoben.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14.02.2025 bis 24.02.2025 jeweils montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags (durchgehend) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Zimmer 309 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg öffentlich aus.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeinde Kirchberg
Kirchberg, 05.02.2025
Peter Müller, Bürgermeister