Titel Logo
Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen - Bärenbach - Satzung über die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Bärenbach vom 24.01.2025

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Bärenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Die Anlage zur Benutzungsgebührensatzung wird unter I. Gemeindehaus, 2. wie folgt geändert:

2. Gebühr für die Reinigung und das Zählen des Inventars durch die Ortsgemeinde pro Stunde 20,00 €uro

Die Anlage der Benutzungsgebührensatzung wird unter I. Gemeindehaus, 3. wie folgt geändert:

3. Gebühr für die Nutzung der Bierzapfanlage 30,00 €uro

Die Anlage der Benutzungsgebührensatzung wird unter I. Gemeindehaus, 4. wie folgt geändert:

4. Gebühr für die Nutzung der Musikanlage inkl. Mikrofone 30,00 €uro

Die Anlage der Benutzungsgebührensatzung wird unter I. Gemeindehaus, 5. wie folgt geändert:

5. Grillstelle am Gemeindehaus 30,00 €uro

Artikel II

Die Anlage zur Benutzungsgebührensatzung wird unter II. Grillplatz Mittelpunkt, 2. wie folgt geändert:

2. Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde pro Stunde 20,00 €uro

Artikel IV

Die Benutzungsgebührensatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

55483 Bärenbach, den 24.01.2025
Ortsgemeinde Bärenbach
(Dienstsiegel)
Thomas Müller
(Ortsbürgermeister)

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.