Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Bärenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Anlage zur Benutzungsgebührensatzung wird unter I. Gemeindehaus, 2. wie folgt geändert:
2. Gebühr für die Reinigung und das Zählen des Inventars durch die Ortsgemeinde pro Stunde 20,00 €uro
Die Anlage der Benutzungsgebührensatzung wird unter I. Gemeindehaus, 3. wie folgt geändert:
3. Gebühr für die Nutzung der Bierzapfanlage 30,00 €uro
Die Anlage der Benutzungsgebührensatzung wird unter I. Gemeindehaus, 4. wie folgt geändert:
4. Gebühr für die Nutzung der Musikanlage inkl. Mikrofone 30,00 €uro
Die Anlage der Benutzungsgebührensatzung wird unter I. Gemeindehaus, 5. wie folgt geändert:
5. Grillstelle am Gemeindehaus 30,00 €uro
Die Anlage zur Benutzungsgebührensatzung wird unter II. Grillplatz Mittelpunkt, 2. wie folgt geändert:
2. Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde pro Stunde 20,00 €uro
Die Benutzungsgebührensatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.