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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Zweckverband Abwasserverband Rhaunen

Haushaltssatzung des für das Wirtschaftsjahr 2025 vom 16. Januar 2025

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwasserverband Rhaunen hat auf Grund des § 7 Abs. 1 Ziff. 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. 476) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBl. Seite 412), der §§ 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. Seite 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. Seite 477) und der §§ 15 ff der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 05.10.99 (GVBl. Seite 373) folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

(1)

Der Erfolgsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 weist ein Jahresergebnis in Höhe von

Euro

0,00

aus.

Die Erträge und Aufwendungen werden auf

Euro

805.400,00

festgesetzt.

Die Erträge werden als Umlagen von den Verbandsmitgliedern erhoben. Davon fallen auf

- VG Kirchberg

Euro

397.000,00

- VG Rhaunen

Euro

408.400,00

(2)

Der Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird in

Einnahmen und Ausgaben auf

Euro

295.000,00

festgesetzt.

Die Einnahmen werden als Baukostenzuschüssen von den Verbandsmitgliedern erhoben. Davon fallen auf

- VG Kirchberg

Euro

272.477,00

- VG Rhaunen

Euro

22.523,00

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, die im Wirtschaftsjahr 2025 für die Finanzierung von Ausgaben

im Vermögensplan erforderlich sind, wird auf

Euro

0,00

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung gem. § 102 Gemeindeordnung wird

im Vermögensplan auf

Euro

0,00

festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung

von Ausgaben aufgenommen werden dürfen wird auf

Euro

50.000,00

festgesetzt.

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (Gem0) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

a)

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

b)

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Verbandsgemeindewerke, Zum Idar 21 und 23, 55624 Rhaunen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auslegungshinweis:

Der Wirtschaftsplan 2025 liegt gem. § 7 Abs. 1 KomZG und § 97 Abs. 2 GemO an sieben vollen Werktagen, und zwar vom 20. bis 28. Febr. 2025 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, Zimmer 401, während den Dienststunden (montags bis mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Somit wird der Wirtschaftsplan 2023 gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 GemODVO durch Auslegung öffentlich bekannt gemacht.

Rhaunen, den 13. Februar 2025
Zweckverband Abwasserverband Rhaunen
gez. Weber, Verbandsvorsteher