Haushaltssatzung des für das Wirtschaftsjahr 2025 vom 16. Januar 2025
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwasserverband Rhaunen hat auf Grund des § 7 Abs. 1 Ziff. 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. 476) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBl. Seite 412), der §§ 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. Seite 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. Seite 477) und der §§ 15 ff der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 05.10.99 (GVBl. Seite 373) folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| (1) | Der Erfolgsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 weist ein Jahresergebnis in Höhe von | Euro | 0,00 | |
| aus. | |||
| Die Erträge und Aufwendungen werden auf | Euro | 805.400,00 | |
| festgesetzt. | |||
| Die Erträge werden als Umlagen von den Verbandsmitgliedern erhoben. Davon fallen auf | |||
| - VG Kirchberg | Euro | 397.000,00 | |
| - VG Rhaunen | Euro | 408.400,00 | |
| (2) | Der Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird in | |||
| Einnahmen und Ausgaben auf | Euro | 295.000,00 | |
| festgesetzt. | |||
| Die Einnahmen werden als Baukostenzuschüssen von den Verbandsmitgliedern erhoben. Davon fallen auf | |||
| - VG Kirchberg | Euro | 272.477,00 | |
| - VG Rhaunen | Euro | 22.523,00 | |
Der Gesamtbetrag der Kredite, die im Wirtschaftsjahr 2025 für die Finanzierung von Ausgaben
| im Vermögensplan erforderlich sind, wird auf | Euro | 0,00 |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung gem. § 102 Gemeindeordnung wird
| im Vermögensplan auf | Euro | 0,00 |
festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung
| von Ausgaben aufgenommen werden dürfen wird auf | Euro | 50.000,00 |
festgesetzt.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (Gem0) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn
| a) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| b) | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Verbandsgemeindewerke, Zum Idar 21 und 23, 55624 Rhaunen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auslegungshinweis:
Der Wirtschaftsplan 2025 liegt gem. § 7 Abs. 1 KomZG und § 97 Abs. 2 GemO an sieben vollen Werktagen, und zwar vom 20. bis 28. Febr. 2025 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, Zimmer 401, während den Dienststunden (montags bis mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Somit wird der Wirtschaftsplan 2023 gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 GemODVO durch Auslegung öffentlich bekannt gemacht.