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Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg Hunsrück
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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SATZUNG über die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Wahlenau vom 23.01.2025

der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Wahlenau vom 23.01.2025

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Wahlenau hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Die Anlage zur Benutzungsgebührensatzung wird unter II. Alte Schule, 1. wie folgt geändert:

1.

Überlassung an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 Buchstelle a) oder ausschließlich Ortsansässigen für kulturelle, gesellige oder Aktivitäten der Kinder- und Jugendförderung:

1.1

Kindergeburtstage 20,00 €uro

1.2

Andere Veranstaltungen 50,00 €uro

Artikel IV

Die Benutzungsgebührensatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

55491 Wahlenau, den 23.01.2025
Ortsgemeinde Wahlenau
(Dienstsiegel)
Rosemarie Bongard-Schroeder
(Ortsbürgermeisterin)

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der

Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.