Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (Gemo), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (KomAEVO), folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in der Wochenzeitung "Mitteilungen der Verbandsgemeinde Kirchberg/Hunsrück".
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang am Gemeindehaus bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf.
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(1) Der Ortsgemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat 3 Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.
(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Gemeinde kann ein Geschäftsbereich gebildet werden, der auf einen Beigeordneten zu übertragen ist.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 8,00 €.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 8,00 €.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wir die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschalen Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, in Höhe von 16% der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(3) § 4 Abs. 3, 4 und Abs. 5 sowie § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.
(1) Die Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung vom 01.01.1995 mit den Änderungen vom 01.01.2002, 23.01.2004, 01.06.2010, 01.01.2012 und 01.07.2014 außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.