Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Dillendorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2026 und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Anlage zur Benutzungsgebührensatzung wird wie folgt geändert:
I. Gemeindehaus
1. Überlassung des großen Saals an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung pro
Tag 130,00 Euro
2. Überlassung des großen Saals an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für weniger als
4 Stunden 65,00 Euro
3. Überlassung des kleinen Saals an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung pro
Tag 65,00 Euro
4. Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde pro Stunde 30,00 Euro
II. Begegnungsscheune
1. Überlassung der Begegnungsscheune an Berechtigte nach § 2 der Benutzungssatzung für die gesamte Anlage (inkl. Grillplatz) je Tag der Veranstaltung 50,00 Euro
2. Gebühr für die Reinigung durch die Ortsgemeinde pro Stunde 30,00 Euro
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.