Inkrafttreten Bebauungsplan „Hinter den Gärten“
Der Ortsgemeinderat Wiebelsheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.09.2019 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) sowie des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in den jeweils gültigen Fassungen, den Bebauungsplan „Hinter den Gärten“ als Satzung beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan „Hinter den Gärten“ der Ortsgemeinde Wiebelsheim mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die genaue Lage und Abgrenzung ist der Karte: Geltungsbereich Bebauungsplan „Hinter den Gärten“ VG St. Goar-Oberwesel, OG Wiebelsheim“ durch die jeweiligen Umrandungen der Teilgeltungsbereiche A bis D zu entnehmen, welche im Anschluss an diesen Bekanntmachungstext abgedruckt ist.
Bestandteile der Satzung einschließlich des obigen Geltungsbereichs sind die Textfestsetzungen, die Begründung, der Umweltbericht, die Planurkunde mit den Verfahrensvermerken sowie die zusammenfassende Erklärung. Diese Unterlagen liegen ab
sofort
bei der Verbandsgemeindeverwaltung St. Goar-Oberwesel, Rathausstraße 6, 55430 Oberwesel, Zimmer 27, während der Dienststunden und zwar von Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu jedermanns Einsichtnahme aus. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 Baugesetzbuch (BauGB), in der zurzeit geltenden Fassung, wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 (Vertrauensschaden), 40 (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme), 41 (Entschädigung bei Begründung von Geh,- Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen von Bepflanzungen) und 42 (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) des BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Ferner wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB, in der zurzeit geltenden Fassung,
nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung St. Goar-Oberwesel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), in der zurzeit geltenden Fassung, wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Die gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.