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Ausgabe 1/2024
Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
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1. Änderung der Richtlinie der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen für die Gewährung von Zuschüssen für Jugendfreizeiten sowie zur Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen vom 05.05.2020

für die Gewährung von Zuschüssen für Jugendfreizeiten sowie zur Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen vom 05.05.2020

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen hat in seiner Sitzung vom 14.12.2023 die 1. Änderung zur Richtlinie der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen für die Gewährung von Zuschüssen für Jugendfreizeiten sowie zur Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen vom 05.05.2020 mit den nachfolgenden Anpassungen, bzw. Änderungen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Geändert wird: Titel der Richtlinie:

Richtlinie der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen zur Förderung der Jugendarbeit

2. Geändert wird: § 2 (Teilnehmer, Betreuer) Satz 5 und 6:

Ab 5 Teilnehmer wird ein Betreuer, für jeweils sieben weitere Teilnehmer wird ein zusätzlicher Betreuer und für jeweils 2 Teilnehmer mit Beeinträchtigungen wird ein zusätzlicher Betreuer bezuschusst. Die Beeinträchtigung ist durch eine Kopie des Schwerbehindertenausweises glaubhaft zu machen.

3. Geändert wird: § 4 (Integrative Freizeiten) Satz 3:

Integrative Freizeiten können beispielsweise sein: Freizeiten mit Jugendlichen aus sozialen Brennpunkten, Jugendlichen mit Migrationshintergrund oder mit Beeinträchtigung.

4. Geändert wird: § 9 (Zuschusshöhe):

Bezuschusst werden Veranstaltungen ab 2 Tagen für Kinder und Jugendliche im Alter von 7 bis 27 Jahren mit einem Tagessatz von 2,00 €. Betreuer erhalten den gleichen Satz. Für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigung wird ein Zuschuss in Höhe von 4,00 € pro Tag gewährt. Auch hier erhalten Betreuer den gleichen Tagessatz.

5. Geändert wird: § 10 (Zusammenfassung):

6. § 12 (Inhalt, Umfang und Voraussetzungen für die Förderung der Jugendarbeit der Vereine):

a)

Die Überschrift zu § 12 wird abgeändert in „Inhalt, Umfang und Voraussetzungen“.

b)

Der Mindestbetrag in Abs. 1 Satz 2 wird geändert auf 60 €.

c)

Neu eingefügt wird Absatz 3: „Eine gezielt beworbene Mitgliedergewinnung (z. B. Schnuppertag) ohne weiteren zusätzlichen Veranstaltungszweck, in dem neue Mitglieder im kind- bzw. jugendlichen Alter angesprochen werden, werden einmalig mit einem Betrag in Höhe von 50,00 € bezuschusst und reduzieren den Gesamtförderbetrag der Vereinsförderung. Festveranstaltungen der Vereine sind hiervon nicht erfasst. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen. Die Mitgliederwerbung muss in der Zeit vom 01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. des laufenden Jahres stattgefunden haben und allgemein zugängig für Jedermann sein.“

d)

Im Allgemeintext des § 12 unterhalb von Absatz 3 wird folgender Satz 2 und 3 eingefügt:

Die Gesamtmindestförderung eines Vereines liegt bei 75 €, soweit die Gesamtsumme nach Zuschussberechnung unter dem Betrag liegt. Die Mitgliedergewinnungsaktion nach Abs. 3 wird hierbei nicht berücksichtigt und reduziert in der Gesamtheit die Zuschusssumme je zur Hälfte der Übungsleiter und der minderjährigen Mitglieder.

Die Änderungsrichtlinie tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Simmern, 29.12.2023
Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
Michael Boos, Bürgermeister