Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird :
I. | § 4 (Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf die Ausschüsse) Absätze 3 und 4 werden wie folgt neugefasst: |
(1) Dem Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen in Bauangelegenheiten, auch betreffend der Bäder der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen, ab einer Wertgrenze von 75.000,00 € bis zu einer Wertgrenze von 600.000,00 € im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten außerhalb von Bauangelegenheiten betreffend der Bäder, der Immobilienverwaltung und Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes bis zu einer Wertgrenze von 100.000,00 € im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; |
| 3. | Genehmigung von Verträgen über Planungsleistungen, auch betreffend der Bäder der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen, bis zu einer Wertgrenze von 100.000,00 €; |
| 4. | Vorbereitung der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates insbesondere in den Angelegenheiten der Bauleitplanung, der Planung und Nutzung von verbandsgemeindeeignen oder selbstgenutzten Immobilien und des Klima- und Umweltschutzes. |
| 5. | abschließende Entscheidung bei Maßnahmen zum Ausbau und der Renaturierung von Gewässern III. Ordnung, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist. |
(2) Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebes übertragen:
| 1. | Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienenden Verbandsgemeindevermögen sowie die Genehmigung von Grundstückskaufverträgen bis zu einer Wertgrenze von 150.000,00 €; |
| 2. | Genehmigung der den Eigenbetrieb betreffenden Verträge der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 €; |
| 3. | Genehmigung der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen in Bauangelegenheiten ab einer Wertgrenze von 75.000,00 € bis zu einer Wertgrenze von 750.000,00 € im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten (außerhalb von Bauangelegenheiten) bis zu einer Wertgrenze von 100.000,00 € im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; |
| 4. | Genehmigung von Verträgen über Planungsleistungen betreffend den Eigenbetrieb bis zu einer Wertgrenze von 75.000,00 €. |
II. | § 7 (Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: |
(2) Für die Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Sitzungen des Verbandsgemeinderates oder seiner Ausschüsse dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 2, 5 und 6.
III. | § 8 (Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen, Beiräte, Kommissionen und des Ältestenrates) wird wie folgt neu gefasst: |
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes von 60,00 €. Im Übrigen gelten für sie die Regelungen des § 7 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse, Beiräte, und Kommissionen sowie des Ältestenrates des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Abs. 1, soweit durch Rechtsvorschrift oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.