Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) wird für die Stadt Simmern/Hunsrück folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen der Stadt Simmern/Hunsrück dürfen an den Sonntagen
17. März 2024 (Frühlingsfest und HEIMATmarkt)
16. März 2025 (Frühlingsfest und HEIMATmarkt)
06. Oktober 2024 (Stadtfest)
05. Oktober 2025 (Stadtfest)
Jeweils von 13.00 - 18.00 Uhr
geöffnet sein.
(1) Die Vorschriften des § 13 des Ladenöffnungsgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.
(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Die Inhaberin oder der Inhaber der Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1,2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot von Jugendlichen können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 21 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit gültigen Fassung geahndet werden.
Ein Abdruck dieser Rechtsverordnung ist an geeigneter Stelle in den Verkaufsstellen auszulegen oder auszuhängen.
Die Rechtsverordnung vom 22.09.2023 (Festsetzung Marktsonntage 06.10.2024 und 05.10.2025) wird hiermit aufgehoben.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.