Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises in Simmern vom 21. März 2024 hiermit bekannt gemacht wird:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüberbisher | verändert um | nunmehr festgesetzt auf |
| Euro | Euro | Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt 2024 | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 17.469.547,00 € | 2.235.262,00 € | 19.704.809,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 17.468.900,00 € | 2.199.887,00 € | 19.668.787,00 € |
| das Jahresergebnis auf | 647,00 € | 35.375,00 € | 36.022,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt 2024 | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein-und Auszahlungen auf | 739.674,00 € | 35.375,00 € | 775.049,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitions-tätigkeit auf | 687.250,00 € | 505.655,00 € | 1.192.905,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitions-tätigkeit auf | 5.293.750,00 € | -2.243.500,00 € | 3.050.250,00 € |
| der Saldo der Ein- und Ausz.aus Investitions-tätigkeit auf | - 4.606.500,00 € | 2.749.155,00 € | -1.857.345,00 € |
| der Saldo der Ein- und Ausz.aus Finanzierungs-tätigkeit auf | 3.866.826,00 € | -2.784.530,00 € | 1.082.296,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für 2024
| zinslose Kredite von bisher | 0,00 € | auf | 0,00 € |
| verzinste Kredite von bisher | 4.169.750 € | auf | 1.343.577,00 € |
| zusammen von bisher | 4.169.750 € | auf | 1.343.577,00 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
für das Haushaltsjahr 2024 von bisher 0,00 Euro auf 2.300.000,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich
Investitionskredite aufgenommen werden müssen beläuft sich auf 6.630.000,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt:
Für das Haushaltsjahr 2024 von bisher 4.500.000 Euro auf 4.500.000 Euro
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für den Eigenbetrieb
Verbandsgemeindewerke Simmern/Hunsrück für den Betriebszweig
| 2024 |
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| a) Wasserversorgung von bisher | 6.650.700,00 € | auf | 7.934.150,00 € |
| b) Abwasserbeseitigung von bisher | 6.283.850,00 € | auf | 5.997.900,00 € |
| c) Energieversorgung Region Simmern von bisher | 367.580,00 € | auf | 379.880,00 € |
2. Kredite zur Liquiditätssicherung für den Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke Simmern/Hunsrück für den Betriebszweig
| 2024 |
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| a) Wasserversorgung von bisher | 400.000,00 € | auf | 400.000,00 € |
| b) Abwasserbeseitigung von bisher | 1.400.000,00 € | auf | 1.400.000,00 € |
| c) Energieversorgung Region Simmern von bisher | 800.000,00 € | auf | 800.000,00 € |
3. Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke Simmern/Hunsrück für den Betriebszweig
| 2024 |
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| a) Wasserversorgung von bisher | 0,00 Euro | auf | 0,00 Euro |
| b) Abwasserbeseitigung von bisher | 0,00 Euro | auf | 0,00 Euro |
| c) Energieversorgung Region Simmern von bisher | 0,00 Euro | auf | 0,00 Euro |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen und der Beiträge für ständige Einrichtungen (§ 2 Kommunalabgabengesetz) der Verbandsgemeindewerke werden in einer gesonderten Satzung festgesetzt.
| Der Stand des Eigenkapitals | |
| zum 31.12.2021 betrug | 28.143.385 Euro. |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals | |
| zum 31.12.2022 beträgt | 28.228.885 Euro |
| und zum 31.12.2023 | 26.943.143 Euro. |
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 EUR (netto) sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen in 5 Fällen zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltsatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3,4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut:
„Zu folgenden Teilen der Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird die erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung nach den §§ 95 Absatz 4, 80 Absatz 3 i. V. m. §§ 102, 103 Absatz 2, 105 Absatz 3 GemO und § 15 EigAnVO erteilt:
| Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmender Verbandsgemeinde (§103 Absatz 2 GemO): | 1.343.577,-- € |
| Summe der Verpflichtungsermächtigungen der Verbandsgemeinde für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen: | 6.630.000,-- € |
| Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung (§ 105 Absatz 3 GemO) der Verbandsgemeinde | 4.500.000,-- € |
| Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmender Verbandsgemeindewerke | |
| für den Betriebszweig Wasserversorgung | 7.934.150,-- € |
| für den Betriebszweig Abwasserbeseitigung | 5.997.900,-- € |
| für den Betriebszweig Energieversorgung | 379.880,-- € |
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 15.04.2024 bis einschließlich 23.04.2024 während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen im Rathaus Rheinböllen, Am Markt 1, Zimmer 103, öffentlich aus.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.