Die Verbandsversammlung hat auf Grund der §§ 7 und 10 des Zweckverbandsgesetzes in Verbindung mit § 98 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Kindertagesstätten-Zweckverbandes Simmern-Rheinböllen vom 04.11.2019, zuletzt geändert am 04.07.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die, nachdem die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises mit Schreiben vom 21.01.2025 als zuständige Aufsichtsbehörde keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht hat, hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| 2025 | 2026 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 16.773.270,00 Euro | 17.978.620,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 16.773.270,00 Euro | 17.978.620,00 Euro |
| das Jahresergebnis auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| 2025 | 2026 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -73.580,00 Euro | -101.110,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 47.980,00 Euro | 51.800,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf | -47.980,00 Euro | -51.800,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | 121.560,00 Euro | 152.910,00 Euro |
Kredite werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Zur Finanzierung der nicht durch andere Einnahmen gedeckten Finanzbedarfs des Zweckverbands erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage nach der Zahl der Kinder aus dem Gebiet des jeweiligen Verbandsmitgliedes, für die am 31.05. eines Jahres ein wirksames Rechtsverhältnis besteht.
Aufgrund der Fusion der beiden Verbandsgemeinden Rheinböllen und Simmern zur neuen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen und der Neugründung des Zweckverbandes können noch keine Angaben zur Höhe des Eigenkapitals des neuen Zweckverbandes gemacht werden.
Hinweis
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.01.2024 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Dienstag, den 22.04.2025 bis einschließlich Mittwoch, den 30.04.2025 während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen im Rathaus Rheinböllen, Am Markt 1, Zimmer 109, öffentlich aus.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.