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Ausgabe 17/2025
Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
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Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen

Der Verbandsgemeinderat Simmern-Rheinböllen hat am 10.04.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), des § 8 Abs. 3, § 33 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747), sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Satzung

Die Anlage zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen vom 17.07.2023 wird wie folgt geändert:

Unter Ziffer 1. - Personalaufwand (Einsatz eigener Feuerwehrangehöriger) wird Ziffer 1.1 wie folgt neugefasst:

1.1

Je freiwillige/r Feuerwehrangehörige/r — 43,98 €/ Std.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Simmern/Hunsrück, 17.04.2025
gez. Michael Boos
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Simmern/Hunsrück, den 17.04.2025
Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
gez. Michael Boos
Bürgermeister