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Heimat Aktuell - Mitteilungsbl der VG Simmern-Rheinböllen Ausg Simmern
Ausgabe 19/2025
Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
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Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) wird für die Stadt Simmern/Hunsrück folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen der Stadt Simmern/Hunsrück dürfen an den Sonntagen

22. März 2026 (Frühlingsfest und HEIMATmarkt)

14. März 2027 (Frühlingsfest und HEIMATmarkt)

02. April 2028 (Frühlingsfest und HEIMATmarkt)

18. März 2029 (Frühlingsfest und HEIMATmarkt)

07. April 2030 (Frühlingsfest und HEIMATmarkt)

Jeweils von 13.00 – 18.00 Uhr

geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 des Ladenöffnungsgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber der Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1,2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot von Jugendlichen können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 21 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit gültigen Fassung geahndet werden.

§ 5

Ein Abdruck dieser Rechtsverordnung ist an geeigneter Stelle in den Verkaufsstellen auszulegen oder auszuhängen.

§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

55469 Simmern/Hunsrück, 24.04.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen
Michael Boos, Bürgermeister