Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) die folgende Satzung zur Bildung eines Seniorenbeirates beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1 - Änderung der Satzung
§ 3 - Bildung und Mitglieder des Seniorenbeirates - Absatz 2 erhält folgende Neufassung:
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden vom Bürgermeister auf gemeinsamen Vorschlag der Orts-/Stadtbürgermeister*innen der jeweiligen Regionen laut Satz 3 für die Dauer der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates berufen. Dabei sollen mehr als die Hälfte der Mitglieder das 60. Lebensjahr vollendet haben. Zur Sicherstellung der regionalen Ausgewogenheit wird das Gebiet der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen in 12 Regionen eingeteilt.
| Region Nr. | Ortsgemeinde, bzw. Stadt | Anzahl der Mitglieder |
| Region 1 | Dichtelbach, Erbach und Rheinböllen | 3 Mitglieder |
| Region 2 | Argenthal | 1 Mitglied |
| Region 3 | Ellern (Hunsrück), Mörschbach und Schnorbach | 1 Mitglied |
| Region 4 | Riesweiler und Tiefenbach | 1 Mitglied |
| Region 5 | Mengerschied, Ravengiersburg und Sargenroth | 1 Mitglied |
| Region 6 | Belgweiler, Holzbach, Ohlweiler, Oppertshausen und Schönborn | 1 Mitglied |
| Region 7 | Biebern, Fronhofen, Nannhausen, Reich und Wüschheim | 1 Mitglied |
| Region 8 | Keidelheim, Külz, Kümbdchen und Neuerkirch | 1 Mitglied |
| Region 9 | Simmern/Hunsrück | 4 Mitglieder |
| Region 10 | Altweidelbach, Benzweiler, Bergenhausen, Mutterschied, Pleizenhausen, Rayerschied und Wahlbach | 1 Mitglied |
| Region 11 | Kisselbach, Liebshausen, Riegenroth und Steinbach | 1 Mitglied |
| Region 12 | Bubach, Budenbach, Horn, Klosterkumbd, Laubach und Niederkumbd | 1 Mitglied |
| Gesamtzahl der Mitglieder | 17 Mitglieder |
Die Vorschläge der Ortsgemeinden (Anzahl entsprechend Deckung Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Region) werden durch die Ortsbürgermeister die einzelnen Regionen abgestimmt und im Benehmen mit den Ortsgemeinderäten erstellt.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.