Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die, nachdem die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises mit Schreiben vom 22.05.2023 als zuständige Aufsichtsbehörde keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht hat, hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2023 | 2024 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 481.490,00 Euro | 518.160,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 478.950,00 Euro | 528.280,00 Euro |
| das Jahresergebnis auf | 2.540,00 Euro | -10.120,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | 2023 | 2024 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 30.640,00 Euro | 14.040,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 150.000,00 Euro | 0,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf | -150.000,00 Euro | 0,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | -119.360,00 Euro | 14.040,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
| 2023 | 2024 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| zusammen auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf 0,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen beläuft sich auf 0,00 Euro.
§ 4 Steuersätze
Steuersätze für die Gemeinde werden wie folgt festgesetzt:
| 2023 | 2024 |
| - Grundsteuer A auf | 345 v.H. | 345 v.H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v.H. | 465 v.H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v.H. | 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| 2023 | 2024 |
| - für den ersten Hund | 40 Euro | 40 Euro |
| - für den zweiten Hund | 60 Euro | 60 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 120 Euro | 120 Euro |
| Für gefährliche Hunde werden die Steuersätze wie folgt festgesetzt: | ||
| - für den ersten Hund | 240 Euro | 240 Euro |
| - für den zweiten Hund | 300 Euro | 300 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 480 Euro | 480 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Entgelte für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils geltenden Fassung, werden festgesetzt:
Die Heizkosten sind in den Benutzungsgebühren enthalten.
Stromkosten fallen zusätzlich nach tatsächlichen Kosten an. Zusätzlich sind noch Reinigungskosten zu zahlen.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 1.805.861 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 1.821.041,00 € und zum 31.12.2023 1.823.581,00 €.
Hinweis
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.04.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Dienstag, den 05.06.2023 bis einschließlich Donnerstag, den 15.06.2023 während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen im Rathaus Rheinböllen, Am Markt 1, Zimmer 111, öffentlich aus.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.