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Ausgabe 23/2025
Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
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Haushaltssatzung des Forstzweckverbandes Simmern-Nord für die Jahre 2025 / 2026 vom 27.05.2025

Die Verbandsversammlung hat auf Grund des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Simmern vom 19.03.2007 in der jeweils geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die, nachdem die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises mit Schreiben vom 27.05.2025 als zuständige Aufsichtsbehörde keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht hat, hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

das Jahresergebnis auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

zusammen auf

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen beläuft sich auf  —  0,00 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:

2025

2026

103.130,00 Euro

112.230,00 Euro

§ 5 Umlage

Die Umlage des Forstzweckverbandes wird von den Verbandsmitgliedern nach folgendem Schlüssel aufgebracht:

Nach der reduzierten Holzbodenfläche.

§ 6 Eigenkapital

Das Eigenkapital zum 31.12.2023 betrug -10.289,88 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 5.788,53 Euro und zum 31.12.2025 5.788,53 Euro.

Simmern, den 27.05.2025
Michael Boos, Verbandsvorsteher

Hinweis

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 20.05.2025 angezeigt worden. Die nach § 7 KomZG i.V.m. § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 und § 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Sie haben folgenden Wortlaut: Die erforderliche Aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 7 KomZG i.V.m. § 95 Abs. 4 GemO in Verbindung mit § 105 Abs. 3 GemO für die Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird in der beantragten Höhe erteilt:

Haushaltsjahr 2025: 103.130 Euro

Haushaltsjahr 2026: 112.230 Euro.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 09.06.2025, bis Dienstag, den 17.06.2025 während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen im Rathaus Rheinböllen, Am Markt 1, Zimmer 108, öffentlich aus.

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Simmern, den 27.05.2025
Michael Boos, Verbandsvorsteher