Der Stadtrat der Stadt Rheinböllen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.12.2013 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Industriegebiet „Am Bahnhof“ gefasst.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachstehenden Lageplan dargestellt.
Am 11.12.2024 hat der Stadtrat der Stadt Rheinböllen in seiner öffentlichen Sitzung die nachfolgende Satzung beschlossen. Hiermit wird der Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Satzung der Stadt Rheinböllen zur 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Industriegebiet „Am Bahnhof“ vom 17.06.2025
Aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), in Verbindung mit § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394), i.V.m. § 88 Abs. 6 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403) und der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. l S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. l Nr. 176) hat der Stadtrat der Stadt Rheinböllen in der öffentlichen Sitzung am 11.12.2024 folgende Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Industriegebiet „Am Bahnhof“ umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Rheinböllen ganz bzw. teilweise (tlw.):
Teilgeltungsbereich 1:
Flur 16, Flurstücksnummern, 52/8 52/9 tlw. 53 tlw.
Teilgeltungsbereiche 2 und 3:
Flur 13, Flurstücksnummern 36/1 tlw. 36/18 tlw.
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus der Planzeichnung.
Stellplatzflächen für Lastkraftwagen sowie Wohnmobilstellplätze wurden östlich des bereits festgesetzten Industriegebietes in den Bebauungsplan integriert.
Bestandteile dieser Satzung sind die Planurkunde, die Textfestsetzungen, die Begründung mit Umweltbericht, das Bodengutachten und der Fachbeitrag Naturschutz.
Diese Satzung und damit der Bebauungsplan wird gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches mit der ortsüblichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Teilgeltungsbereiche der 1. Änderung des Bebauungsplanes Industriegebiet „Am Bahnhof“ -unmaßstäblich-
Die Satzung und damit der Bebauungsplan liegt ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen, Brühlstraße 2, 55469 Simmern/ Hunsrück, Fachbereich Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, während der Dienststunden
Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung (Tel. 06761/837-187)
zu jedermanns Einsicht bereit.
Des Weiteren werden die Unterlagen zeitnah im Geoportal Rhein-Hunsrück (https://gis.rheinhunsrueck.de/MapSolution/apps/app/client/bauleitplanung_buergergis) eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie auf Abs. 4 BauGB in der aktuellen Fassung wird hiermit hingewiesen; hiernach können Entschädigungsansprüche verlangt werden, wenn infolge des Bebauungsplanes die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 und 2 BauGB) beantragt wird.
Die Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Entschädigungsanspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Rheinböllen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Rheinböllen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.