Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises Simmern, vom 22.06.2023 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2023 | 2024 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 529.110,00 Euro | 529.550,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 520.920,00 Euro | 495.010,00 Euro |
| das Jahresergebnis auf | 9.190,00 Euro | 35.540,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | 2023 | 2024 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 31.830,00 Euro | 58.160,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 96.000,00 Euro | 96.000,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf | 96.000,00 Euro | 96.000,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | -128.830,00 Euro | -155.160,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2023 | 2024 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| zusammen auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen
beläuft sich auf — 0,00 Euro.
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| 2023 | 2024 |
| Steuersätze für die Gemeinde werden wie folgt festgesetzt: | ||
| - Grundsteuer A auf | 345 v.H. | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v.H. | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v.H. | 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| - für den ersten Hund | 60 Euro | 60 Euro |
| - für den zweiten Hund | 80 Euro | 80 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 100 Euro | 100 Euro |
| für gefährliche Hunde werden die Steuersätze wie folgt festgesetzt: | ||
| - für den ersten gefährlichen Hund | 240 Euro | 240 Euro |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 300 Euro | 300 Euro |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 480 Euro | 480 Euro |
Privatrechtlich geregelte Benutzungen:
Gemeindehaus:
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| Nutzungsgebühr: | 2023 | 2024 |
| Einwohner | ||
| Saal mit Küche, ganzer Tag | 140,00 Euro | 140,00 Euro |
| Saal mit Küche, halber Tag | 75,00 Euro | 75,00 Euro |
| Sitzungsraum mit Küche, ganzer Tag | 60,00 Euro | 60,00 Euro |
| Sitzungsraum mit Küche, halber Tag | 40,00 Euro | 40,00 Euro |
| Auswärtige | ||
| Saal mit Küche, ganzer Tag | 230,00 Euro | 230,00 Euro |
| Saal mit Küche, halber Tag | 120,00 Euro | 120,00 Euro |
| Sitzungsraum mit Küche, ganzer Tag | 105,00 Euro | 105,00 Euro |
| Sitzungsraum mit Küche, halber Tag | 65,00 Euro | 65,00 Euro |
| Zuzüglich: | ||
| Stromkosten (0,75 €/KW) und Reinigung 20,00 € je Stunde (nach Aufwand). | ||
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 2.073.064,55 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 2.077.294,55 Euro und zum 31.12.2023 2.086.484,55 Euro.
Hinweis
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 21.06.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 10.07.2023 bis einschließlich Dienstag, den 18.07.2023 während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen im Rathaus Rheinböllen, Am Markt 1, Zimmer 108, öffentlich aus.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.