Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Tiefenbach hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
I. § 12 (Allgemeines, Arten der Grabstätten) wird wie folgt neu gefasst:
| (1) | Die Grabstätten werden unterschieden in | |
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| a) | Reihengrabstätten |
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| b) | Wahlgrabstätten |
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| c) | Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten |
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| d) | Baumgrabstätten |
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| e) | Ehrengrabstätten |
| II. § 16 a (Baumgrabstätten) wird neu eingefügt: | ||
| (1) | Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die für die Dauer der Ruhezeit möglich sind. Für die Beisetzung unter Ruhebäumen (Baumgrab) ist der Bereich der Wiese hinter der Leichenhalle unter den bestehenden Bäumen vorgesehen. Der Baumbestand bietet pro Baum die Möglichkeit zur Beisetzung von bis zu 24 Urnen (12 Urnen in der ersten Reihe im Uhrzeigersinn und 12 Urnen in der zweiten Reihe im Uhrzeigersinn). Es werden hierbei Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, eingebracht. Die Stellen der Beisetzung bleiben bei dieser Bestattungsart naturbelassen. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein. | |
| (2) | Die Ortsgemeinde Tiefenbach führt ein Verzeichnis, aus dem die veräußerten Ruheplätze und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages sowie des Namens ersichtlich sind. Die Ortsgemeinde Tiefenbach bringt im Einvernehmen mit den Angehörigen ein Markierungsschild an, welche in einem Holzbuch mit Blick auf den jeweiligen Ruhebaum befestigt ist. Das Schild muss mindestens Namen, Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen enthalten. | |
| (3) | Die Ruhebäume sind naturbelassen und dürfen daher in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Ziel ist es, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt. | |
| (4) | Es ist grundsätzlich untersagt, die Ruhebäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Insbesondere ist es nicht gestattet, | |
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| a) | Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, |
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| b) | Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, |
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| c) | Kerzen oder Lampen aufzustellen. |
| (5) | Nach einer Bestattung ist es gestattet, Grabschmuck für maximal sechs Wochen am Grab zu belassen. | |
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.