Aufgrund des § 48 Abs. 4 Satz 1 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz (LWG) vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert am 8. April 2022 (GVBl. S. 118) in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen vom 30.04.2020 (in Kraft getreten am 01.06.2020) erlassen die Verbandsgemeindewerke folgende
Allgemeinverfügung
I. Beschränkung des Benutzungsrechtes
Aufgrund des derzeitigen Wassermangels und der anhaltenden Trockenheit im Versorgungsgebiet der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen ist die Versorgung mit Trinkwasser gefährdet.
Zur Sicherstellung der Grundversorgung mit Trinkwasser ist die Entnahme und Verwendung von Trinkwasser für folgende Zwecke bis auf Widerruf verboten:
| 1. | Befüllung von privaten Pools und Planschbecken |
| 2. | Bewässerung von privaten Rasen-, Gartenflächen und Blumenbeeten mit Ausnahme von reinen Nutzgartenflächen (Gemüsebeete) und gewerblich genutzten Pflanzbeeten (z. B. in Gärtnereien, Baumschulen etc.) |
| 3. | Waschen von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken |
| 4. | Reinigen und Abspritzen von Terrassen und Hofflächen |
| 5. | Bewässerung von öffentlichen Grünflächen, Blumenbeeten und Sportplätzen, ausgenommen sind Grabstätten auf Friedhöfen |
II. Ausnahme
Ausgenommen von den Beschränkungen ist das Gebiet der Stadt Rheinböllen und der Waldsiedlung Rheinböllen, deren Wasserversorgung über den Zweckverband Rhein-Hunsrück-Wasser erfolgt.
III. Anordnung Sofortvollzug
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung im öffentlichen Interesse angeordnet.
IV. Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der unter I. genannten Beschränkungen wird ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 € angedroht.
V. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen zu erheben. Der Widerspruch kann
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen, |
| a. Dienstgebäude Brühlstraße 2, 55469 Simmern/Hunsrück, | |
| b. Dienstgebäude Am Markt 1, 55494 Rheinböllen, | |
| 2. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an VG-Simmern-Rheinboellen@poststelle.rlp.de |
erhoben werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich oder zur Niederschrift ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, gestellt werden
Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen, Brühlstr. 2, 55469 Simmern/Hunsrück, Zimmer 106, während den Öffnungszeiten eingesehen werden.
Diese Verfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 3 u.4 VwVfG).
Bei Verstößen gegen diese Verfügung handelt es sich gemäß § 30 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung um eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden kann.