Der Stadtrat der Stadt Rheinböllen hat am 29.04.2026 in seiner öffentlichen Sitzung die nachfolgende Satzung beschlossen. Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Der Stadtrat der Stadt Rheinböllen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.04.2026 auf Grund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), in Verbindung mit § 88 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2025 (GVBl. S. 672), folgende Satzung beschlossen:
Die Satzung der Stadt Rheinböllen über die Ablösung der Stellplatzverpflichtungen (Ablösesatzung) vom 21. August 2018 wird aufgehoben.
Die rechtsverbindliche Satzung zur Aufhebung der „Satzung der Stadt Rheinböllen über die Ablösung der Stellplatzverpflichtungen (Ablösesatzung) vom 21. August 2018“ liegt ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen, Brühlstraße 2, 55469 Simmern/ Hunsrück, Fachbereich Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, während der Dienststunden
| Montag bis Freitag | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Donnerstag | 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung (Tel. 06761/837-187)
zu jedermanns Einsicht bereit.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Rheinböllen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.