Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises in Simmern vom 25. Juni 2025 hiermit bekannt gemacht wird:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher | verändert um | nunmehr fest-gesetzt auf |
| Euro | Euro | Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt 2026 | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 19.888.158,00 € | 2.842.430,00 € | 22.730.588,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 20.459.930,00 € | 1.358.342,00 € | 21.818.272,00 € |
| das Jahresergebnis auf | -571.772,00 € | 1.484.088,00 € | 912.316,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt 2026 | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 309.826,00 € | 1.545.088,00 € | 1.854.914,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 516.912,00 € | 1.284.380,00 € | 1.801.292,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 8.124.773,00 € | -3.626.323,00 € | 4.498.450,00 € |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf | - 7.607.861,00 € | 4.910.703,00 € | -2.697.158,00 € |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | 7.298.035,00 € | -6.394.791,00 € | 903.244,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht geändert
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt für das Haushaltsjahr 2026
von bisher | 2.185.00,00 Euro auf | 0,00 Euro |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen beläuft sich auf — 2.524.943,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt:
Für das Haushaltsjahr 2026 von bisher 11.163.000 Euro auf 10.289.000 Euro
| 1. | Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden einschließlich der beiden Städte Rheinböllen und Simmern eine Verbandsgemeindeumlage. |
| Der Umlagesatz wird unverändert festgesetzt für das Haushaltsjahr 2026 auf 32,0 v. H. |
| 2. | Die Verbandsgemeindeumlage ist mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 30.983.501 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 30.926.588 Euro und zum 31.12.2026 31.602.904 Euro.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 EUR (netto) sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen in 5 Fällen zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltsatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3,4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut:
„Zu folgenden Teilen der Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird die erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung nach den §§ 95 Absatz 4, 80 Absatz 3 i. V. m. §§ 102, 103 Absatz 2, 105 Absatz 3 GemO und § 15 EigAnVO erteilt:
Summe der Verpflichtungsermächtigungen der Verbandsgemeinde für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen: — 2.524.943,00 Euro
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung (§ 105 Absatz 3 GemO)der Verbandsgemeinde — 10.289.000,00 Euro“
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.07.2026 bis einschließlich 21.07.2026 während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen im Rathaus Rheinböllen, Am Markt 1, Zimmer 108, öffentlich aus.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.