Die Verwaltung weist aus aktuellem Anlass auf die bestehende Räum und Streupflicht hin.,Grundsätzlich sind die Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, im Winter die an ihr Grundstück angrenzenden Verkehrsflächen von Schnee und Eis freizuhalten. Die Verpflichtung kann auf Mieter übertragen sein.
Ziel ist es, die Verkehrssicherheit für Fußgänger und Fahrzeuge zu gewährleisten. In der Regel ist ein ausreichend breiter Streifen so zu räumen und zu streuen, dass ein gefahrloses Passieren möglich bleibt. Schnee und Eis dürfen dabei nicht auf die Fahrbahn oder in Entwässerungseinrichtungen verbracht werden. Je nach örtlicher Regelung kann sich die Räum und Streupflicht bei Gemeindestraßen auch auf Teile der Fahrbahn erstrecken.
Bitte beachten Sie, dass die konkreten Pflichten, räumlichen Abgrenzungen, Zeiten und zulässigen Streumittel in den jeweiligen Satzungen der Ortsgemeinden geregelt sind und voneinander abweichen können. Maßgeblich ist daher stets die für Ihre Gemeinde geltende Satzung.,Verstöße gegen die Räum und Streupflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. In Einzelfällen kann auch eine kostenpflichtige Ersatzvornahme erfolgen.
Unabhängig davon gilt, wer Gefahrenstellen vermeidet, schützt nicht nur andere, sondern auch sich selbst vor unangenehmen Folgen. Die jeweils gültigen Satzungen der Ortsgemeinden sind auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter www.sim-rhb.de\rathaus\buergerinfo\satzungen
einsehbar.