Am 01.02.2023 ist das Wind-an-Land-Gesetz in Kraft getreten. Mit seinem Art. 1 wurde das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) eingeführt. Gemäß § 5 Abs. 4 WindBG kann der Planungsträger bei einem Flächennutzungsplan, der keine Bestimmung im Hinblick auf die Platzierung der Rotorblätter von Windenergieanlagen außerhalb einer ausgewiesenen Fläche trifft, durch Beschluss klarstellen, dass die Rotorblätter nicht innerhalb der ausgewiesenen Fläche für Windenergie liegen müssen (sogenannte Rotor-Out-Regelung).
In der 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rheinböllen „Windenergienutzung" und der 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Simmern "Windenergienutzung" werden keine Aussagen bezüglich einer „Rotor-In“ oder „Rotor-Out“ Planung getroffen, wobei die Rotor-Out Planung der Planungspraxis im Planungsraum entspricht.
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen hat in der öffentlichen Sitzung am 04.06.2024 klarstellend nach § 5 Abs. 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) zur
12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Rheinböllen „Windenergienutzung“
und
13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern „Windenergienutzung“
beschlossen, dass die Rotorblätter von Windkraftanlagen auch außerhalb der Konzentrationsflächen liegen dürfen.
Mit dem Beschluss erfolgt keine materielle Änderung der Flächennutzungsplanung, sondern lediglich eine Klarstellung zum Planungsansatz zur eindeutigen Ermittlung der Flächenbeitragswerte nach § 4 Abs. 1 WindBG. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 5 Abs. 4 WindBG bekannt gegeben.