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Ausgabe 30/2024
Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
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Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen

Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis gibt hiermit gemäß § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der aktuell geltenden Fassung Folgendes bekannt:

Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Kindertagesstätten-Zweckverbandes Simmern-Rheinböllen vom 23.05.2024 stellt die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nr. 1 KomZG die nachfolgende 3. Änderung der Verbandsordnung des Kindertagesstätten-Zweckverbandes Simmern-Rheinböllen fest:

§ 8 Deckung des Finanzbedarfs erhält folgende neue Fassung:

§ 8 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Die Mitglieder, die Eigentümer einer Liegenschaft zum Betrieb einer Kindertagesstätte sind, stellen dem Zweckverband das Gebäude zum Betrieb der Kindertagesstätte gegen Erstattung aller für die Nutzung der Liegenschaft anfallenden Kosten zur Verfügung. Die Einzelheiten regeln zwischen den Eigentümern und dem Zweckverband abzuschließende öffentlich-rechtliche Nutzungsvereinbarungen nach dem Muster in der Anlage 1.

(2) Zur Finanzierung des nicht durch Einnahmen gedeckten Finanzbedarfs erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage nach der Zahl der Kinder aus dem Gebiet des jeweiligen Verbandsmitgliedes, für die am 31.05. eines Jahres ein wirksames Rechtsverhältnis besteht. Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Absatz 2 und Absatz 3 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 17.03.2021 (KiTaGAVO).

(3) Die Kosten der Liegenschaften nach § 8 Abs. 1 der Verbandsordnung werden in analoger Anwendung abweichend von den Regelungen nach § 8 Abs. 2 für die Liegenschaften eines Zuordnungsbezirks ausschließlich auf die zugehörigen Liegenschaftsgemeinden und die zugehörigen Zuordnungsgemeinden umgelegt.

(4) Wird ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet eines Verbandsmitgliedes in einer Einrichtung in Betriebsträgerschaft des Kindertagesstätten-Zweckverbandes SimmernRheinböllen betreut, die nicht zum Zuordnungsbezirk dieser Gemeinde gehört, so bemisst sich die Umlage nach § 8 Abs. 1 nach den Kosten des Zuordnungsbezirks, in dem das Kind betreut wird.

Nach § 8 wird folgende Fassung des § 8a neu eingefügt:

§ 8a Regelung über die Aufnahme von Kindern außerhalb des Zweckverbandes

(1) Über die Aufnahme von Kindern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Verbandsgebietes entscheidet die Verbandsverwaltung in Abstimmung mit der Leitung der Kindertagesstätte, in welche das Kind aufgenommen werden soll und der/m Orts-/StadtbürgermeisterIn der Bauträgerin.

(2) Sollten Kinder aus anderen Gemeinden als der Mitgliedsgemeinden in einer der vom Zweckverband betriebenen Kindertagesstätten aufgenommen werden, werden die Kosten auf die Anzahl der Kinder, für die am 31. Mai eines Jahres ein wirksames Rechtsverhältnis besteht, verteilt und entsprechend auch gegenüber der Gemeinde abgerechnet, die nicht Mitglied im Zweckverband ist. Die Verbandsverwaltung hat im Vorfeld eine Zusage über die Kostenbeteiligung der nach dieser Verbandsordnung zahlungspflichtigen Gemeinde, die nicht Verbandsmitglied ist, einzuholen.

Aus dem bisherigen § 8a wird § 8b.

Die Änderung tritt am Tag nach Veröffentlichung der Genehmigung durch die Errichtungsbehörde in Kraft.

55469 Simmern, 04.07.2024
Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis
SG 31.1, Az.: 866/20 Nr. 819
Volker Boch, Landrat