Die Verbandsversammlung hat auf Grund des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 95 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Simmern vom 19.03.2007 in der jeweils geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die, nachdem die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises mit Schreiben vom 14.07.2026 als zuständige Aufsichtsbehörde keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht hat, hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
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| nunmehr | |
| gegenüber |
| festgesetzt | |
| bisher | verändert um | auf | |
| Euro | Euro | Euro | |
| 1. im Ergebnishaushalt 2025 | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 522.900,00 € | 0,00 € | 522.900,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 522.900,00 € | 0,00 € | 522.900,00 € |
| das Jahresergebnis auf | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 1. im Ergebnishaushalt 2026 | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 528.270,00 € | -18.200,00 € | 510.070,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 528.270,00 € | -18.200,00 € | 510.070,00 € |
| das Jahresergebnis auf | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt 2025 | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -15.790,00 € | 0,00 € | -15.790,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 98.740,00 € | 0,00 € | 98.740,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.500,00 € | 0,00 € | 2.500,00 € |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf | 96.240,00 € | 0,00 € | 96.240,00 € |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | -80.450,00 € | 0,00 € | -80.450,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt 2026 | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -15.940,00 € | 0,00 € | -15.940,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € | 78.000,00 € | 78.000,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € | 78.000,00 € | 78.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf | -0,00 € | +0,00 € | 0,00 € |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | 15.940,00 € | 0,00 € | 15.940,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | verändert um | nunmehr | |
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| festgesetzt auf | |
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| zusammen auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| 2026 | verändert um | nunmehr | |
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| festgesetzt auf | |
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| zusammen auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird für das Jahr 2027 neu festgesetzt auf — 0,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen beläuft sich auf — 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:
| 2025 | 2026 |
| 427.480,00 Euro | 507.379,00 Euro |
Die Umlage des Forstzweckverbandes wird von den Verbandsmitgliedern nach folgendem Schlüssel aufgebracht:
Nach der reduzierten Holzbodenfläche.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug -29.263,45 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt -29.263,45 Euro und zum 31.12.2025 -29.263,45 Euro.
Hinweis
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 02.04.2026 angezeigt worden. Die nach § 7 KomZG i.V.m. § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 und § 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut: Die erforderliche Aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 7 KomZG i.V.m. § 95 Abs. 4 GemO in Verbindung mit § 105 Abs. 3 GemO für die Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird in der beantragten Höhe erteilt:
Haushaltsjahr 2026: 507.379,00 Euro.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 27.07.2026, bis Dienstag, den 04.08.2026 während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen im Rathaus Rheinböllen, Am Markt 1, Zimmer 108, öffentlich aus.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.