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Ausgabe 32/2024
Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
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Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird :

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen im Mitteilungsblatt „Heimat aktuell“ der Verbandsgemeinde.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Satz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeinde zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Diese Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Vorschriften gelten, gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses/Beirates werden abweichend von Abs. 1 in einer Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Abs. 1 nicht mehr möglich ist. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitungen die Bekanntmachungen zu erfolgen haben; der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln am Rathaus der Verbandsgemeinde, Brühlstraße 2, Simmern/Hunsrück und am Dienstgebäude der Verbandsgemeinde in Rheinböllen, Am Markt 1, Rheinböllen. Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 und 2 ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 1a

Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen der Sitzungen des Verbandsgemeinderates

(1) In den öffentlichen Sitzungen des Verbandsgemeinderates sind durch diesen veranlasste Ton- und Bildübertragungen (Übertragungen) sowie Ton- und Bildaufzeichnungen (Aufzeichnungen) zulässig. Der Vorsitzende hat die Anwesenden zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren, dass Aufzeichnungen und Übertragungen von den Ratsmitgliedern erfolgen. Der Verbandsgemeinderat kann im Einzelfall beschließen, dass eine Sitzung oder Teile einer Sitzung nicht aufgenommen und/oder im Internet übertragen bzw. veröffentlicht werden.

(2) Die Aufzeichnung und die Übertragung der Sitzung dürfen den Ablauf und die Ordnung der Sitzung nicht stören.

(3) Ratsmitglieder können verlangen, dass die Aufnahme oder Übertragung ihres Redebeitrages unterbleiben. Das Verlangen ist gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geltend zu machen und im Protokoll zu dokumentieren. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat im Rahmen seiner Ordnungsgewalt (§ 36 GemO) dafür Sorge zur tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.

(4) Aufnahmen von Personen, die an der Sitzung teilnehmen, ohne Ratsmitglied zu sein (z. B. Beigeordnete, Mitglieder anderer Gremien/Beiräte, Beauftragte, Personal der Verbandsgemeindeverwaltung und ihrer Gesellschaften, Sachverständige, Einwohner/Einwohnerinnen im Rahmen der Einwohnerfragestunde) dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung dieser Personen übertragen, aufgezeichnet und veröffentlicht werden. Andernfalls wird die Übertragung für den Zeitraum des Wortbeitrages des Redners/der Rednerin unterbrochen. Die Übertragung und Aufzeichnung von Ehrungen oder feierlichen Anlässen ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Beteiligten zulässig. Andernfalls wird die Übertragung für den Zeitraum der Ehrung oder des feierlichen Anlasses unterbrochen. Eine Aufnahme des Zuschauerbereiches ist nicht zulässig.

(5) Die durch den Verbandsgemeinderat veranlassten Ton- und Bildübertragungen (Übertragungen) sowie Ton- und Bildaufzeichnungen (Aufzeichnungen) werden auf der Homepage der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen bis zum Ablauf der Wahlperiode des Verbandsgemeinderates bereitgestellt.

(6) Übertragungen und Aufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen des Verbandsgemeinderates durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien bedürfen der Zustimmung des Verbandsgemeinderates.

(7) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt.

§ 2

Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben und den Geschäftsgang bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 3

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss

3.

Werkausschuss

4.

Ausschuss für Soziales und Vereinsförderung

5.

Ausschuss für Tourismus, Wirtschaft und Kultur

6.

Ausschuss für Brand- und Katastrophenschutz

7.

Rechnungsprüfungsausschuss

8.

Schulträgerausschuss

(2) Die Ausschüsse gemäß Abs. 1 Ziff. 1-5 haben 16, die Ausschüsse nach Abs. 1 Ziff. 6 und 7 haben zwölf Mitglieder und der Schulträgerausschuss nach Abs. 1 Ziff. 8 hat 13 Mitglieder; jedes Mitglied hat bis zu drei Stellvertreter/innen.

(3) Die Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gewählt. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter/innen der Ausschussmitglieder. Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten mit beratender Stimme hinzu. Dem Schulträgerausschuss gehören gemäß § 90 Abs. 2 Schulgesetz Rheinland-Pfalz zusätzlich zu den Mitgliedern nach Absatz 2 fünf an den Schulen tätige Lehrkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter an, die vom Verbandsgemeinderat auf Vorschlag der Schulen gewählt werden.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf die Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung der Ernennung der Beamten/Beamtinnen des dritten Einstiegsamtes der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten/Beamtinnen auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen;

2.

Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem dritten Einstiegsamtes vergleichbaren Beschäftigten der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;

3.

Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns;

4.

Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und/oder den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 €;

5.

Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen worden ist;

6.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 50.000,00 €, bei Bauangelegenheiten bis zu einem Betrag von 10 % der Auftragssumme, mindestens jedoch bis zu 50.000,00 €;

7.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen, die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde sowie die Genehmigung von Grundstückskaufverträgen bis zu einer Wertgrenze von 150.000,00 €;

8.

Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung;

9.

Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 300.000,00 € im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit die Entscheidung hierüber nicht einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen ist;

10.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

11.

Übertragung der Haushaltsermächtigungen auf folgende Haushaltsjahre bis zu einer Wertgrenze von 500.000,00 €;

12.

Erlass und unbefristete Niederschlagung von gemeindlichen Forderungen der Verbandsgemeinde ab einem Betrag von 3.500,00 €;

13.

die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze bis zu 50.000,00 € im Einzelfall;

14.

Beratung über Vorlagen betreffend die Digitalisierung der Verwaltung.

Der Haupt- und Finanzausschuss ist außerdem oberste Dienstbehörde im Sinne der § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG.

(3) Dem Bau-, Umwelt- und Planungsausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen in Bauangelegenheiten ab einer Wertgrenze von 75.000,00 € bis zu einer Wertgrenze von 600.000,00 € im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel;

2.

Genehmigung von Verträgen über Planungsleistungen bis zu einer Wertgrenze von 100.000,00 €;

3.

abschließende Entscheidung bei Maßnahmen zur Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung einschließlich der Bachpflegeplanung, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist.

(4) Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienenden Verbandsgemeindevermögen sowie die Genehmigung von Grundstückskaufverträgen bis zu einer Wertgrenze von 150.000,00 €;

2.

Genehmigung der den Eigenbetrieb betreffenden Verträge der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 €;

3.

Genehmigung der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen in Bauangelegenheiten ab einer Wertgrenze von 50.000,00 € bis zu einer Wertgrenze von 750.000,00 € für die Bäder der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten (außerhalb von Bauangelegenheiten) bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 €;

4.

Genehmigung von Verträgen über Planungsleistungen betreffend den Eigenbetrieb oder das Freizeitbad in Rheinböllen bzw. das Sport- und Familienbad in Simmern bis zu einer Wertgrenze von 75.000,00 €.

(5) Dem Ausschuss für Soziales und Vereinsförderung wird die Vorbereitung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates für folgende Angelegenheiten übertragen:

1.

Vorlagen in Angelegenheiten des Seniorenbeirates und sonstiger seniorenpolitischer Angelegenheiten der Verbandsgemeinde;

2.

Vorberatung von Angelegenheiten des Beirates für Migration und Integration;

3.

Vorberatung von Angelegenheiten im Bereich der Daseinsvorsorge;

4.

Vorberatung in Kinder- und Jugendangelegenheiten im Rahmen der Zuständigkeit der Verbandsgemeinde (freiwillige Leistungen) einschließlich der Fragen der Ausstattung der Einrichtungen sowie sonstige kinder- und jugendpolitische Angelegenheiten der Verbandsgemeinde;

5.

Vorlagen in Angelegenheiten des Jugendparlaments;

6.

Vereinsförderung

(6) Dem Ausschuss für Tourismus, Wirtschaft und Kultur wird die Vorbereitung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Maßnahmen zur Stärkung und Entwicklung des Tourismus in der Region einschließlich der Naherholung und der wirtschaftlichen Entwicklung der Region;

2.

Unterstützung der Ortsgemeinden und Städte bei tourismusfördernden Maßnahmen;

3.

Ausbau des touristischen Rad- und Wanderwegenetzes.

(7) Dem Ausschuss für Brand- und Katastrophenschutz wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen in Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes ab einer Wertgrenze von 40.000,00 € bis zu einer Wertgrenze von 150.000,00 € im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel;

2.

Vorbereitung von Beschlüssen des Verbandsgemeinderates in Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes.

(8) Dem Schulträgerausschuss wird die Vorbereitung der Beschlüsse für folgende Aufgaben übertragen:

Vorbereitung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates gemäß den Bestimmungen des Schulgesetzes (SchulG) sowie der Schulentwicklung.

(9) Wertgrenzen nach den Absätzen 2 bis 8 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen, die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde sowie die Genehmigung von Grundstückskaufverträgen bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 €,

2.

Genehmigung von Verträgen über Planungsleistungen bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 €;

3.

Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 40.000,00 € im Einzelfall,

4.

Vergabe von Aufträgen in Bauangelegenheiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 75.000,00 € im Einzelfall,

5.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Verbandsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses,

6.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates,

7.

Unbefristete Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Verbandsgemeinde bis zu einem Betrag von 3.500,00 €,

8.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte,

9.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von vorstehenden Aufgabenübertragungen unberührt. Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 6

Beigeordnete

(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu vier Beigeordnete.

(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Für die Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 2, 5 und 6.

(2) Die Entschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 60,00 € gewährt. Hierdurch werden auch anfallende Fahrtkosten zu Sitzungen sowie der den Ratsmitgliedern durch die digitale Ratsarbeit (§ 13) entstehende Aufwand abgegolten.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern/innen auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeber/innenleistungen sowie den Arbeitgeber/innenanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe von bis zu 20,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

1.

in Höhe von 20,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind untere 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2.

in Höhe von 20,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.

(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(5) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

(6) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in der nach Abs. 2 festgesetzten Höhe.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes von 60,00 €. Im Übrigen gelten für sie die Regelungen des § 7 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse, Beiräte und Kommissionen des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Abs. 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Verbandsgemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für die Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehrentschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) und der Abs. 2 – 5.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten:

1.

der Wehrleiter

2.

die stellvertretenden Wehrleiter

3.

die Wehrführer

4.

die stellvertretenden Wehrführer

5.1

die ehrenamtlichen Gerätewarte

5.2

Gerätewarte feuerwehr- und elektrotechnischer Geräte

5.3

die Atemschutzgerätewarte

5.4

der Fahrzeugwart der Stützpunktwehr Rheinböllen

6.

die Jugendfeuerwehrwarte

7.

die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung

8.

die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel

9.

die Ausbilder

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrages gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehrentschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für

Bei Änderung der Beträge lt. FwEntschVO ändern sich auch die in dieser Satzung als Festbetrag aufgeführten Beträge um den gleichen Vomhundertsatz.

(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben lt. § 13 Abs. 8 Satz 3 Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden, bei denen aufgrund des § 36 LBKG tatsächlich Kostenersatz geleistet worden ist. Die Entschädigung beträgt je Einsatzstunde (auf ½-Stunde aufzurunden) 8,00 Euro.

(6) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 11

Aufwandsentschädigung des/der Vorsitzenden des Seniorenbeirats

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen erhält der/die Vorsitzende des Seniorenbeirates der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Höhe eines monatlichen Pauschalbetrages in Höhe von 75,00 € gezahlt.

(3) Die Seniorenbeiratsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld von 15,00 € pro Sitzung, maximal für 12 Sitzungen pro Jahr.

(4) Die Sicherheitsberater/innen und weitere berufene Mitglieder erhalten pro Teilnahme an einer Sitzung des Seniorenbeirates ein Sitzungsgeld entsprechend Abs. 3.

§ 12

Aufwandsentschädigung des/der Vorsitzenden des Beirates für Migration und Integration

Für den/die Vorsitzende/n des Beirates für Migration und Integration und für die Mitglieder dieses Beirates gelten die Vorschriften des § 11 entsprechend.

§ 12a

Aufwandsentschädigung des/der Vorsitzenden und der Mitglieder des Jugendparlaments

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen erhält der/die Vorsitzende des Jugendparlaments der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Höhe eines monatlichen Pauschalbetrages in Höhe von 50,00 € gezahlt.

(3) Die weiteren Vorstandsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld von 25,00 € pro Sitzung, maximal für 12 Sitzungen pro Jahr.

(4) Die Jugendparlamentsmitglieder und weitere berufene Mitglieder erhalten ein Sitzungsgeld von 15,00 € pro Sitzung, maximal für 12 Sitzungen pro Jahr.[GN6]

§ 12 b

Aufwandsentschädigung des/der Kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen erhält die/der Kommunale/n Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Höhe eines monatlichen Pauschalbetrages von 75,00 € gezahlt.

§ 13

Digitale Ratsarbeit

Den Rats- und Ausschussmitgliedern werden sämtliche Informationen in der Regel über das Ratsinformationssystem der Verbandsgemeinde digital übermittelt, insbesondere Einladungen, Beschlussvorlagen und Niederschriften einschließlich der erforderlichen Anlagen.

§ 14

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.08.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12.01.2020 außer Kraft.

Simmern/Hunsrück, den 31.07.2024
Gez. Michael Boos
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Simmern/Hunsrück, den 31.07.2024
Gez. Michael Boos
Bürgermeister