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Heimat Aktuell - Mitteilungsbl der VG Simmern-Rheinböllen Ausg Simmern
Ausgabe 32/2026
Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
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Satzung vom 03.08.2026 zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen vom 17.08.2023; (3. Änderung)

Der Verbandsgemeinderat Simmern-Rheinböllen hat am 04.05.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), des § 8 Abs. 3, § 33 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 17.06.2025, gültig ab dem 27.06.2025 (GVBL. S. 171, 200), sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Satzung

Die Anlage zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen vom 17.07.2023 wird wie folgt geändert:

Unter Ziffer 1. - Personalaufwand (Einsatz eigener Feuerwehrangehöriger) wird Ziffer 1.1 wie folgt neugefasst:

1.1

Je freiwillige/r Feuerwehrangehörige/r

45,15 €/ Std.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.

Simmern/Hunsrück, 03.08.2026
gez. Michael Boos, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Simmern/Hunsrück, den 03.08.2026
Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
gez. Michael Boos, Bürgermeister