Die Verbandsversammlung hat auf Grund des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung und der Satzung des Zweckverbandes "Kindergarten Biebertal" vom 10.12.1985 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| 2022 | 2023 | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 34.320,00 Euro | 32.450,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 34.320,00 Euro | 32.450,00 Euro |
| das Jahresergebnis auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| 2022 | 2023 | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Umlage
Die Verbandsumlage wird von den Mitgliedern nach folgendem Schlüssel aufgebracht:
| - | 50 % nach den Umlagekraftzahlen des vorausgegangenen Haushaltsjahres und |
| - | 50 % nach den tatsächlichen Kinderzahlen. |
§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug -31.449,99 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 und zum 31.12.2022 bleibt unverändert.
Hinweis
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 23.06.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 29.08.2022 bis einschließlich Dienstag, den 06.09.2022 während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen im Rathaus Rheinböllen, Am Markt 1, Zimmer 109, öffentlich aus.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.