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Ausgabe 35/2025
Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
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Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen

Aufgrund des § 12 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03. April 2014 (GVBl. 2014 S. 40) wird für die Stadt Simmern/Hunsrück folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Für die Stadt Simmern/Hunsrück werden folgende Sonntage als Marktsonntage festgesetzt:

31. August 2025

28. September 2025

26. Oktober 2025

Gemäß § 12 Abs. 3 LMAMG können Sonntage als Marktsonntage festgesetzt werden.

§ 2

(1) Die Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten.

Verkaufsstellen in der Stadt Simmern dürfen grundsätzlich nicht geöffnet sein.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit wie folgt geahndet

werden:

Gegen das LMAMG gemäß § 20 LMAMG vom 03.04.2014

Gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12.04.1976 (BGBl. Teil I, S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung

Gegen das Beschäftigungsverbot werdender oder stillender Mütter nach § 21 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20.06.2002 (BGBl. Teil I, S. 2318) in der zurzeit geltenden Fassung

Gegen das Arbeitszeitgesetz nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung

Gegen das Ladenöffnungsgesetz gemäß § 15 des Ladenöffnungsgesetzes vom 21.11.2006 (GVBl. 2006, S. 351) in der zurzeit gültigen Fassung.

§ 4

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

55469 Simmern/Hunsrück, 21.08.2025

Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen
Michael Boos, Bürgermeister