Aufgrund des § 12 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03. April 2014 (GVBl. 2014 S. 40) wird für die Stadt Simmern/Hunsrück folgende Rechtsverordnung erlassen:
Für die Stadt Simmern/Hunsrück werden folgende Sonntage als Marktsonntage festgesetzt:
31. August 2025
28. September 2025
26. Oktober 2025
Gemäß § 12 Abs. 3 LMAMG können Sonntage als Marktsonntage festgesetzt werden.
(1) Die Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten.
Verkaufsstellen in der Stadt Simmern dürfen grundsätzlich nicht geöffnet sein.
(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit wie folgt geahndet
| werden: | |
| • | Gegen das LMAMG gemäß § 20 LMAMG vom 03.04.2014 |
| • | Gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12.04.1976 (BGBl. Teil I, S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung |
| • | Gegen das Beschäftigungsverbot werdender oder stillender Mütter nach § 21 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20.06.2002 (BGBl. Teil I, S. 2318) in der zurzeit geltenden Fassung |
| • | Gegen das Arbeitszeitgesetz nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung |
| • | Gegen das Ladenöffnungsgesetz gemäß § 15 des Ladenöffnungsgesetzes vom 21.11.2006 (GVBl. 2006, S. 351) in der zurzeit gültigen Fassung. |
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
55469 Simmern/Hunsrück, 21.08.2025